Gesetzesartikel
Art. 55 ATSG – Besondere Verfahrensregeln
8 Entscheide, in denen Art. 55 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben müssen Ergänzungsleistungen zurückzahlen, die der verstorbene Versicherte über 13 Jahre lang unter Verschweigen eines Millionenvermögens bezog (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG)
- IV-Stelle versucht rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Rentennachzahlung: Keine gesetzliche Grundlage, Entzug unzulässig (Art. 37 Abs. 4 ATSG)
- Versicherungsträger revidiert Leistungen nach Bundesgerichtsurteil: 90-tägige Revisionsfrist beginnt mit Kenntnis des Urteils (Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VwVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG)
- Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Arbeitslosenversicherungs-Entscheid elektronisch ein: Keine gesetzliche Grundlage für elektronische Einreichung im kantonalen Sozialversicherungsverfahren, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 55 ATSG)
- Kind von Grenzgängern mit Nierenfehlbildung in Frankreich: Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung verneint (Art. 9 Abs. 2 IVG)
- IV-Stelle lehnt Zusatzfragen ab: Verfügung nötig, aber Beschwerde nur bei irreparablem Nachteil zulässig (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG)
- Parteientschädigung im IV-Vorbescheidverfahren: Kein Obsiegen, keine Grundlage; Honorarfrage an Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 52 Abs. 3 ATSG)
- Ablehnung von Aktenkopien im EL-Verfahren: Zwischenverfügung mangels irreparablen Nachteils nicht anfechtbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.