Justizze.

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Justizze. Art. 5 AHVG

Bundesgericht

GmbH zahlt Lizenzgebühren an Gesellschafter als Inhaber von Einzelfirmen: Zahlungen gelten als massgebender Lohn für AHV-Beiträge, Unkostenentschädigung muss aber abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 AHVG)

Datum
11.01.2018
Geschäftsnummer
9C 443/2017
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 9 AHVV Art. 23 AHVV Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG

Zusammenfassung

Eine GmbH zahlte 2013 viermal je Fr. 41'666.67 an ihre beiden Gesellschafter, die zugleich als Inhaber von Einzelfirmen firmierten, unter dem Titel 'Lizenzgebühren'. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangte daraufhin Nachzahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen, weil sie die Zahlungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte. Die GmbH bestritt dies und argumentierte, es handele sich um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder zumindest um Lizenzgebühren, die nicht beitragspflichtig seien. Vorinstanz und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Einwendungen ab. Die GmbH erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zahlungen der GmbH an ihre Gesellschafter als Inhaber von Einzelfirmen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind, weil sie in regelmässigen Abständen und in stets identischem Umfang erfolgten, die Einzelfirmen keine andere nennenswerte Einnahmequelle hatten, kein massgebliches Unternehmerrisiko trugen und personell identisch mit den Geschäftsführern der GmbH waren. Die fehlende Aufgliederung der Entschädigungen sowie die fehlende wirtschaftliche Eigenständigkeit der Einzelfirmen stützen diese Qualifikation. Die Schwankungsbreite der Vergütungen spricht nicht gegen deren Regelmässigkeit, und die Rechtsbeständigkeit früherer Beitragsverfügungen reicht nicht über das jeweilige Beitragsjahr hinaus, sodass kein öffentlich-rechtlicher Vertrauensschutz besteht.

Im Eventualstandpunkt entscheidet das Bundesgericht jedoch zugunsten der GmbH: Es stellt fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie pauschal die Berücksichtigung einer Unkostenentschädigung ablehnte. Gemäss Art. 9 AHVV gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn, und die Unklarheit über den Umfang der Geschäftsführertätigkeit darf nicht dazu führen, Art. 9 AHVV von vornherein die Anwendung zu versagen. Die Ausgleichskasse muss daher ergänzende Abklärungen vornehmen und die Beiträge für 2013 neu festsetzen. Dabei ist die GmbH an ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG erinnert.

Die Beschwerde ist somit teilweise begründet. Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 20. November 2015 auf und verweist die Sache zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt, wobei der Beschwerdeführerin Fr. 2'300.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.- auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass regelmässige, identische Zahlungen an Gesellschafter, die zugleich als Inhaber von Einzelfirmen agieren, typischerweise als massgebender Lohn anzusehen sind – es sei denn, konkrete Hinweise auf eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit und Unternehmerrisiko vorliegen. Zugleich betont das Gericht die strikte Trennung zwischen beitragspflichtigem Lohn und steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich abzugsfähigen Unkostenentschädigungen, die auch bei unklaren Tätigkeitsumfängen nicht pauschal ausgeklammert werden dürfen.

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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