Justizze.

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Justizze. Art. 7 StHG

Bundesgericht

Ausschüttung aus Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine ist kein qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 45a StG/AG (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)

Datum
20.08.2019
Geschäftsnummer
2C 812/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 DBG Art. 18 DBG Art. 18b DBG Art. 20 DBG Art. 49 DBG Art. 828 OR Art. 833 OR Art. 838 OR Art. 853 OR Art. 859 OR Art. 45a StG/AG Art. 7 StHG Art. 52 ZGB

Zusammenfassung

Zwei selbständigerwerbende Landwirte, die Mitglieder einer Milchgenossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine sind, erhielten von dieser eine als Dividende bezeichnete Auszahlung von Fr. 20'000.-- für die Steuerperiode 2015. Die kantonale Steuerkommission besteuerte diesen Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführer beantragten stattdessen eine privilegierte Besteuerung zu 40 % des Tarifs als qualifizierten Beteiligungsertrag gemäss § 45a des Steuergesetzes des Kantons Aargau. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau gab dem Rekurs teilweise statt, doch hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dieses Urteil wieder auf. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die Auszahlung von Fr. 20'000.-- nicht als qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG und damit nicht privilegiert nach § 45a StG/AG besteuert werden darf.

Dies ergibt sich daraus, dass die Milchgenossenschaft U.________ kein Grundkapital aufweist und keine Anteilscheine ausgegeben hat. Eine Ausschüttung aus einer solchen Genossenschaft stellt keinen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital dar, wie es für die Anwendung der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erforderlich ist. Der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG verlangt eine finanzielle Beteiligung, was bei fehlendem Grundkapital und fehlenden Anteilscheinen nicht gegeben ist. Die bundessteuerrechtlichen Bestimmungen Art. 18b Abs. 1 DBG und Art. 20 Abs. 1bis DBG nennen explizit Genossenschaftsanteile, was die systematische und teleologische Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG stützt. Zudem entspricht die unterschiedliche Behandlung von Genossenschaften mit und ohne Grundkapital dem gesetzgeberischen Willen, der eine Milderung nur für Beteiligungsinhaber vorsieht, die Einfluss auf das Finanzierungs- und Ausschüttungsverhalten haben und Risikokapital stellen. Da die Beschwerdeführer lediglich Mitglieder einer Genossenschaft ohne Grundkapital sind, fehlt es an der erforderlichen finanziellen Beteiligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG, Art. 18b Abs. 1 DBG und Art. 20 Abs. 1bis DBG.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Genossenschaften ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine nicht greift, da hieran die Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung fehlt – ein Grundsatzurteil zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG im Kontext der vertikalen Steuerharmonisierung.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.