Gesetzesartikel
Art. 23 AHVV – Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
6 Entscheide, in denen Art. 23 AHVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ausgleichskasse rechnet Mietzinszahlungen für Zweitwohnungen einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin voll zum massgebenden Lohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern beitragspflichtiger Lohn (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG)
- Vereinsvorstand erhält Globalentschädigung: Unklare Abgrenzung zwischen unselbstständiger Organ- und selbstständiger Anwaltstätigkeit führt zur Rückweisung an die Ausgleichskasse (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- Verkauf von Liegenschaften aus einfacher Gesellschaft: Gewinn unterliegt AHV-Beitragspflicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG)
- Selbständigerwerbender mit US-Farmland verlangt Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG für AHV/IV-Beitragsbemessung: rechtskräftige Steuerveranlagung bindet Ausgleichskasse, Ausnahme gilt nur für Schweizer Grundstücke (Art. 9 Abs. 3 AHVG)
- Praxisinhaber erhalten niedrige Löhne und hohe Dividenden: AHV-Beitragspflicht für Teil der Dividende bei offensichtlichem Missverhältnis (Art. 4 und 5 AHVG)
- GmbH zahlt Lizenzgebühren an Gesellschafter als Inhaber von Einzelfirmen: Zahlungen gelten als massgebender Lohn für AHV-Beiträge, Unkostenentschädigung muss aber abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.