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Justizze. Art. 5 AHVG

Bundesgericht

Ausgleichskasse rechnet Mietzinszahlungen für Zweitwohnungen einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin voll zum massgebenden Lohn: Keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern beitragspflichtiger Lohn (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG)

Datum
18.09.2023
Geschäftsnummer
9C_244/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 14 AHVG Art. 9 AHVV Art. 23 AHVV Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse Zug beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug, das ihre Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2015 bis 2019 aufgehoben hatte. Die Ausgleichskasse hatte Mietzinszahlungen der A.________ GmbH für zwei Wohnliegenschaften in Deutschland und V.________ – jeweils gemietet von der einzigen Gesellschafterin C.________ – voll zum massgebenden Lohn von C.________ hinzugerechnet. Die A.________ GmbH argumentierte, es handle sich um Mietaufwendungen für teilweise geschäftlich genutzte Liegenschaften und beantragte eine 50-prozentige Reduktion. Das kantonale Gericht sah die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung an und hob den Entscheid der Ausgleichskasse auf. Streitig war, ob die Mietzinszahlungen als massgebender Lohn oder als beitragsfreie Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse. Es stellte fest, dass die Mietzinszahlungen für die beiden Wohnliegenschaften in U.________/DE und V.________ offensichtlich Lohnbestandteil waren und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden konnten. Die Akten zeigten eindeutig, dass die A.________ GmbH die Geschäftsführerin C.________ durch schrittweise Lohnkürzungen (von Fr. 180'000.- in 2015 auf Fr. 130'111.- in 2019) und gleichzeitige Erhöhung der übernommenen Mietzinszahlungen (von Fr. 28'644.- in 2015 auf Fr. 106'293.- in 2019) entschädigte; der Mietzinsanteil stieg dabei von 14 % auf 45–47 % der Bruttobezüge. Diese Entwicklung war nicht durch Pensumsreduktion oder wirtschaftliche Einbußen gerechtfertigt, da der Umsatz der Gesellschaft kontinuierlich stieg (von Fr. 966'525.- in 2015 auf Fr. 1'608'588.- in 2018) und auch der Gewinn zunahm. Die Mietzinsaufwendungen waren zudem keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV, weil sie private Wohnkosten darstellten, die auch ohne Erwerbstätigkeit angefallen wären. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gehören sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zum massgebenden Lohn – hier also die gesamten Mietzinszahlungen. Die A.________ GmbH hatte selbst nie geltend gemacht, es handle sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Vorinstanz hatte zudem ihre Begründungspflicht nicht verletzt, sodass die Rüge nach Art. 29 Abs. 2 BV entfiel.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Zug zurückgewiesen.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Kriterien für die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Lohn und beitragsfreier Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern aufstellt und betont, dass eine systematische Umwandlung von Lohn in Mietzinszahlungen bei fehlender geschäftlicher Begründung stets als Lohnqualifikation zu behandeln ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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