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Justizze. Art. 4 AHVG

Bundesgericht

Praxisinhaber erhalten niedrige Löhne und hohe Dividenden: AHV-Beitragspflicht für Teil der Dividende bei offensichtlichem Missverhältnis (Art. 4 und 5 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 50 · ATF 145 V 50 · DTF 145 V 50
Datum
24.01.2019
Geschäftsnummer
9C_4/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AHVG Art. 5 AHVG Art. 72 AHVG Art. 7 AHVV Art. 23 AHVV Art. 5 BV Art. 18b DBG Art. 7 StHG

Zusammenfassung

Eine Ausgleichskasse forderte von einer ärztlichen Aktiengesellschaft Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2009 und 2010. Sie argumentierte, dass die an die beiden ärztlichen Aktionäre ausbezahlten Dividenden teilweise als beitragspflichtiger Lohn anzusehen seien, weil die ausgewiesenen Löhne im Verhältnis zur Arbeitsleistung zu niedrig und die Dividenden im Verhältnis zum eingesetzten Kapital zu hoch seien. Die Gesellschaft bestritt dies und erhob Beschwerde gegen die Entscheide der Ausgleichskasse und des kantonalen Verwaltungsgerichts, das eine teilweise Aufrechnung bestätigt hatte. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie einen Teil der Dividenden als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert habe.

Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend einen Drittvergleich mit den Löhnen angestellter Ärzte derselben Praxis vorgenommen hatte und dabei die Geschäftsführungsaufgaben der Praxisinhaber berücksichtigte; deren ausgewiesene Löhne seien daher als offensichtlich missbräuchlich und nicht mehr branchenüblich zu qualifizieren. Zudem überschritten die ausbezahlten Dividenden in den Jahren 2009 und 2010 jeweils die Grenze von 10 % des Unternehmenssteuerwerts, was nach der geltenden Rechtsprechung eine Vermutung für ein Missverhältnis zwischen Kapitalertrag und Arbeitsleistung begründete. Die Ausgleichskasse durfte daher die Differenzbeträge zwischen den ausgewiesenen und den als branchenüblich erachteten Löhnen als beitragspflichtigen Lohn aufrechnen, was zu einer Gesamtaufrechnung von Fr. 112'114.- führte. Das Bundesgericht wies auch den Antrag der Ausgleichskasse zurück, die Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass jede Dividende über 10 % des Unternehmenssteuerwerts automatisch als beitragspflichtig gelten soll; eine solche Änderung sei weder durch den Gesetzgeber intendiert noch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verletze den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ferner nahm das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Gesellschaft gegen die ursprünglichen Verfügungen vom 29. Dezember 2014 ein, da diese durch den späteren Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 ersetzt worden waren und daher nicht mehr angefochten werden konnten. Die unterliegenden Parteien tragen die Gerichtskosten; die Ausgleichskasse hat die Gesellschaft mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die etablierte Rechtsprechung zur Umqualifizierung von Dividenden bestätigt und klare Kriterien für den Drittvergleich innerhalb desselben Unternehmens aufzeigt.

Regeste

Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3). Regeste Art. 4, art. 5 al. 1 et 2, art. 9 al. 2 let. f LAVS; art. 7 let. h et art. 23 RAVS; qualification d'un dividende en tant que salaire déterminant. Confirmation de la jurisprudence relative à la délimitation entre salaire et dividende selon laquelle il n'y a lieu de déroger à la répartition choisie par la société que s'il existe une disproportion manifeste entre la prestation de travail et le salaire ainsi qu'entre le capital propre engagé dans l'entreprise et le dividende (consid. 4.3). Regesto Art. 4, art. 5 cpv. 1 e 2, art. 9 cpv. 2 lett. f LAVS; art. 7 lett. h e art. 23 OAVS; pagamento di un dividendo come salario determinante. Conferma della giurisprudenza relativa alla distinzione fra salario e dividendo, secondo cui occorre distanziarsi dalla scelta operata dalla società unicamente se si presenta una sproporzione manifesta tra la prestazione lavorativa e il salario come pure tra il capitale impiegato e il dividendo (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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