Justizze.

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Justizze. Art. 9 AHVG

Bundesgericht

Selbständigerwerbender mit US-Farmland verlangt Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG für AHV/IV-Beitragsbemessung: rechtskräftige Steuerveranlagung bindet Ausgleichskasse, Ausnahme gilt nur für Schweizer Grundstücke (Art. 9 Abs. 3 AHVG)

Datum
04.11.2019
Geschäftsnummer
9C 418/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 AHVG Art. 6ter AHVV Art. 17 AHVV Art. 23 AHVV Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 18 DBG Art. 36 DBG

Zusammenfassung

Ein Selbständigerwerbender mit Wohnsitz im Kanton Bern hatte 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von über 2,5 Millionen Franken erzielt, das sich aus der Differenz zwischen Markt- und Buchwert von Aktiven US-amerikanischer Gesellschaften ergab. Die kantonale Steuerverwaltung hatte dieses Einkommen steuerlich veranlagt und dabei Art. 18 Abs. 4 DBG nicht angewendet. Die Ausgleichskasse setzte daraufhin AHV/IV/EO-Beiträge fest. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen und behauptete, Art. 18 Abs. 4 DBG müsse auch auf sein US-Farmland Anwendung finden, da es landwirtschaftliches Grundstück sei, was die Beitragsbemessung erheblich senken würde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Einspracheentscheid teilweise auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der AHV/IV-Beiträge zurück, lehnte aber die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2015 mit einem Einkommen von Fr. 2'513'615.- für die AHV/IV-Beitragsbemessung massgeblich ist, weil die Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist. Die Beschwerde richtete sich insbesondere gegen die Auslegung von Art. 18 Abs. 4 DBG durch das Verwaltungsgericht, das diese Bestimmung auf US-amerikanisches Farmland als nicht anwendbar beurteilte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und verwies auf die bisherige Rechtsprechung, wonach Art. 18 Abs. 4 DBG nur auf im Schweizerischen Bodenrechtsgesetz (BGBB) erfasste Grundstücke beschränkt ist und daher nicht auf ausländisches Land anwendbar ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass das satzbestimmende Einkommen steuerlich unbedeutend gewesen wäre oder dass die rechtskräftigen Steuerveranlagungen offensichtliche Irrtümer enthielten, die eine Abweichung rechtfertigten. Zudem erfüllte er die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, um die verfassungsrechtlichen Rügen wirksam zu erheben. Für die EO- und FAK-Beiträge bestand keine staatsvertragliche Grundlage im Sozialversicherungsabkommen mit den USA, sodass die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtvertragsstaates gemäss Art. 6ter lit. a AHVV erfüllt war. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strikte Bindung der Ausgleichskassen an rechtskräftige Steuerveranlagungen und klärt, dass Art. 18 Abs. 4 DBG ausschliesslich auf Schweizer landwirtschaftliche Grundstücke beschränkt ist.

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Bindung an das Steuerrecht) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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