Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Willkürliche Beweiswürdigung wegen verspäteter Anzeige, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 189, 190 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 409 · ATF 147 IV 409 · DTF 147 IV 409
- Datum
- 24.06.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 409
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 189 StGB Art. 190 StGB Art. 6 StPO Art. 10 StPO Art. 350 StPO Art. 389 StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Opfer A. führen Beschwerde gegen einen Freispruch des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 betreffend qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von A. in einem Hotelzimmer in London in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2014. Das Obergericht hatte die Aussagen der Betroffenen als unglaubhaft eingestuft, da diese erst rund 13 Monate nach dem Vorfall Strafanzeige erstattet hatte und ihr Verhalten am Folgetag unauffällig gewesen sei. Zudem wertete das Obergericht die geschilderte Analpenetration als Unfall und den Einsatz eines Badetuchs zur Ruhigstellung als unwahr. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Ermittlungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen willkürlich beurteilt, indem sie die verspätete Anzeigeerstattung nach rund 13 Monaten ohne Berücksichtigung viktimologischer Erkenntnisse und der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Indiz für Unglaubwürdigkeit gewertet hat. Das längere Zuwarten entspricht einem bei Opfern von Sexualstraftaten verbreiteten Phänomen und spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit. Ferner verletzte das Obergericht seine Ermittlungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO, indem es den früheren Rechtsvertreter der Betroffenen und dessen Substitutin nicht zu einem Erstgespräch vom Januar 2015 befragte, obwohl dies für die Rekonstruktion der Aussageentstehung entscheidend war. Auch die Würdigung des Kerngeschehens war fehlerhaft: Die Vorinstanz liess Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten bezüglich der Analpenetration unberücksichtigt und bewertete die Zeugenaussage L. zum Badetuch-Zwischenfall nicht hinreichend. Bezüglich der sexuellen Handlungen im Schlafzimmer bestätigte das Bundesgericht, dass eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und 190 StGB auch dann vorliegen kann, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund von Ausweglosigkeit oder Angst vor weiterer Eskalation aufgibt. Die Vorinstanz muss daher die Aussagen der Betroffenen und der Zeuginnen N., L. und M. sowie der Therapeutin neu würdigen und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse zur Traumaverarbeitung berücksichtigen.
Regeste
Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 350 Abs. 2 und Art. 389 StPO; Art. 189 und Art. 190 StGB; Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel. Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage, falls vorhanden, zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.3). Längeres Zuwarten bis zur Einreichung einer Strafanzeige (vorliegend rund 13 Monate) entspricht einem bei Opfern von Sexualstraftaten verbreiteten Phänomen und spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (E. 5.4.1). Eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.3). Regeste Art. 6, art. 10 al. 2, art. 350 al. 2 et art. 389 CPP; art. 189 et art. 190 CP; appréciation des preuves, devoir d'instruction du tribunal; contrainte sexuelle et viol, moyen de contrainte. La cour d'appel doit examiner de manière complète les preuves pertinentes et, en cas de doute, administrer des preuves complémentaires pertinentes, pour autant qu'elles existent (confirmation de la jurisprudence; consid. 5.3). Le fait d'attendre longtemps avant de déposer plainte pénale (en l'espèce 13 mois) correspond à un phénomène courant chez les victimes d'infractions sexuelles et ne remet pas en cause la crédibilité générale des déclarations de la victime (consid. 5.4.1). L'élément constitutif de l'usage de la violence au sens des art. 189 et 190 CP peut également être réalisé lorsque la victime finit par abandonner sa résistance en raison du désespoir ou de la crainte d'une nouvelle escalade de la situation (confirmation de la jurisprudence; consid. 5.5.3). Regesto Art. 6, art. 10 cpv. 2, art. 350 cpv. 2 e art. 389 CPP; art. 189 e art. 190 CP; valutazione delle prove, dovere di istruzione del tribunale; coazione sesuale e violenza carnale, mezzo di coazione. Il tribunale d'appello deve valutare in modo completo il materiale probatorio rilevante per il giudizio e, qualora la situazione probatoria permanga dubbia, raccogliere ulteriori prove pertinenti, purché disponibili (conferma della giurisprudenza; consid. 5.3). Il fatto di indugiare a lungo prima di sporgere denuncia penale (nella fattispecie circa 13 mesi) corrisponde a un fenomeno diffuso tra le vittime di reati sessuali e non depone contro la credibilità generale delle loro dichiarazioni (consid. 5.4.1). L'elemento costitutivo dell'uso della violenza ai sensi degli art. 189 e 190 CP può essere dato anche nel caso in cui la vittima cessa d'opporre resistenza per mancanza di vie d'uscita, rispettivamente per timore di un ulteriore inasprimento della situazione (conferma della giurisprudenza; consid. 5.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Erkennungsdienstliche Erfassung bei Verdacht auf Sexualstraftaten ohne einschlägige Vorstrafen verhältnismässig (Art. 260 StPO)
- Mehrere qualifizierte sexuelle Nötigungen und qualifizierte Vergewaltigung mit Grausamkeit: Würgen, Schläge, Drohungen, Ejakulation ins Gesicht und Fortsetzung trotz Schmerzen und Schreien (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB)
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Ausländer wegen Schändung verurteilt: Landesverweisung mangels rechtsgenügender Interessenabwägung aufgehoben (Art. 66a Abs. 2 StGB)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Staatsanwaltschaft beschwert sich über fehlende Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs durch Vorinstanz bei Strafzumessung: Verletzung von Art. 195 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung und Zurückweisung (Art. 195 Abs. 2 StPO)
- Anstiftung zur Tötung aus Beziehungskonflikt: Willkür bei Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils (Art. 8 Abs. 2 StGB)