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Justizze. Art. 260 StPO

Bundesgericht

Erkennungsdienstliche Erfassung bei Verdacht auf Sexualstraftaten ohne einschlägige Vorstrafen verhältnismässig (Art. 260 StPO)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1023/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 180 StGB Art. 189 StGB Art. 190 StGB Art. 198 StGB Art. 197 StPO Art. 260 StPO

Zusammenfassung

Ein wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexuelle Belästigung beschuldigter Mann wehrt sich gegen eine erkennungsdienstliche Erfassung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Er rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, die Massnahme stütze sich auf unverwertbare ärztliche Aussagen. Zudem sei die Erfassung unverhältnismässig, da ihm keine einschlägigen Vorstrafen zur Last fielen und die Zwangsmassnahme nicht der Aufklärung der aktuellen Verfahrenstaten diene. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Der Beschuldigte führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids sowie den Verzicht auf die erkennungsdienstliche Erfassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Die Zwangsmassnahme dient zwar nicht primär der Aufklärung der aktuellen Strafuntersuchung, sondern hat präventiven Charakter; sie ist jedoch als Endentscheid nach Art. 90 BGG anfechtbar.

Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung scheitert daran, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nicht substanziiert widerlegt hat. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die übereinstimmenden und detaillierten Schilderungen der beiden mutmasslichen Opfer von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) ausgehen. Diese Tatsachenfeststellungen sind nicht offensichtlich unhaltbar. Dass die Vorinstanz zusätzlich die Aussagen eines Arztes als weiteres Indiz würdigte, ändert nichts daran, dass die Opferaussagen allein bereits genügende Anhaltspunkte lieferten.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bestehen hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben den untersuchten Taten weitere Sexualdelikte begangen haben oder künftig begehen könnte. Beide Opfer berichteten übereinstimmend von weiteren Übergriffen während des Klinikaufenthalts sowie von Bedrohungen gegenüber anderen Personen. Auch der Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) wiegt schwer genug. Das Fehlen einschlägiger Vorstrafen schliesst die Massnahme nicht aus, da Vorstrafen nur ein Element der Gesamtabwägung sind. Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Sexualstraftaten und der Gefahr für die körperliche und sexuelle Integrität Dritter überwiegt das öffentliche Interesse an der Identitätsabklärung die Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 3'000 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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