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Justizze. Art. 195 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft beschwert sich über fehlende Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs durch Vorinstanz bei Strafzumessung: Verletzung von Art. 195 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung und Zurückweisung (Art. 195 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 IV 356 · ATF 148 IV 356 · DTF 148 IV 356
Datum
25.08.2022
Geschäftsnummer
6B_536/2022
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 6 StPO Art. 84 StPO Art. 161 StPO Art. 195 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 4. März 2022, mit dem A.________ wegen mehrfacher Schändung und sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft rügte, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung einen aktuellen Strafregisterauszug versäumt einzuziehen, obwohl zwischen Berufungsverhandlung und Urteilsfällung ein neuer Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner ergangen war. Es war streitig, ob die Vorinstanz dadurch gegen ihre Pflicht zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse verstoßen und die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig getroffen habe.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 195 Abs. 2 StPO verstoßen hatte, weil sie trotz der klaren Relevanz der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners für die Strafzumessung keinen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt hatte. Am 29. September 2021 war bei der Staatsanwaltschaft ein neuer Verzeigungsbericht gegen den Beschwerdegegner eingegangen, der sich auf Tätlichkeiten, Nötigung und Freiheitsberaubung vom 21. Juli 2021 bezog; der entsprechende Strafregistereintrag erfolgte am 5. Oktober 2021, einen Tag vor der Berufungsverhandlung. Mit Strafbefehl vom 6. November 2021 wurde der Beschwerdegegner wegen dieser Delikte verurteilt; der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs am 22. November 2021 in Rechtskraft. Die Vorinstanz stellte daher offensichtlich unrichtig fest, der Beschwerdegegner habe seit Oktober 2017 nicht mehr delinquiert – eine Feststellung, die sie nur auf Grundlage eines über acht Monate alten Strafregisterauszugs traf, obwohl sie gemäß Art. 195 Abs. 2 StPO zur Einholung eines aktuellen Auszugs verpflichtet war. Dieser Mangel beeinträchtigte die sachgerechte Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich des Strafaufschubs, sodass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein konnte. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 195 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 1 StPO, Art. 84 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Gericht bei der Strafzumessung auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung noch Beweise ergänzen muss, wenn neue strafrechtlich relevante Informationen bekannt werden, und dass die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs zwingend ist, sobald die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die Strafzumessung von Gewicht sind.

Regeste

Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2). Regeste Art. 6 et 195 al. 2 CPP; maxime de l'instruction; demande de rapports et de renseignements; renseignements sur les antécédents judiciaires et la réputation du prévenu. Avant de rendre son jugement, le juge du fond doit obtenir un extrait actualisé du casier judiciaire du prévenu (consid. 2.3). Un extrait du casier judiciaire datant de 8 mois au moment du jugement ne réalise pas cette condition (consid. 2.4.2). Regesto Art. 6 e 195 cpv. 2 CPP; principio della verità materiale; richiesta di rapporti e informazioni; informazioni relative ai precedenti penali e alla reputazione dell'imputato. Prima di emanare la sentenza, il giudice di merito deve ottenere un estratto aggiornato del casellario giudiziale dell'imputato (consid. 2.3). Non adempie questa condizione un estratto del casellario giudiziale rilasciato 8 mesi prima della sentenza (consid. 2.4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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