Pensionskasse fordert Rückzahlung von Invalidenkinderrente direkt an Kindsmutter ausgezahlt: Versicherter bleibt allein rückerstattungspflichtig, da kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Mutter besteht (Art. 35a BVG)
- Datum
- 16.07.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 487/2023
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 87 AHVG Art. 71ter AHVV Art. 25 ATSG Art. 13 BVG Art. 17 BVG Art. 23 BVG Art. 25 BVG Art. 35a BVG Art. 49 BVG Art. 70 IVG Art. 82 IVV Art. 22 StGB Art. 146 StGB
Zusammenfassung
Eine Pensionskasse klagte gegen einen Versicherten, der während eines Zeitraums von September 2014 bis August 2015 eine Invalidenrente der zweiten Säule zu Unrecht bezogen hatte. Die Pensionskasse hatte einen Teil dieser Rente – die Invalidenkinderrente für die Tochter – direkt an die mit der elterlichen Sorge betraute Kindsmutter ausgezahlt. Das kantonale Sozialversicherungsgericht verurteilte den Versicherten nur zur Rückzahlung der Stammrente, nicht jedoch der an die Mutter gezahlten Kinderrente. Die Pensionskasse erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Erweiterung der Rückerstattungspflicht auf den gesamten Betrag, einschliesslich der Kinderrente. Streitig war, ob der Versicherte auch für die an die Kindsmutter direkt ausgezahlte Kinderrente rückerstattungspflichtig ist und ob ein Erlass der Rückforderung wegen gutgläubigen Bezugs möglich ist.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und verpflichtete den Versicherten zur Rückzahlung der gesamten Summe von Fr. 47'701.50, weil er als Leistungsempfänger der Invalidenkinderrente allein rückerstattungspflichtig ist. Die Kindsmutter hatte die Kinderrente lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle im Auftrag des Versicherten entgegengenommen; sie stand weder mit der Pensionskasse in einem berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis noch war ihr durch das Vorsorgereglement oder die gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Drittauszahlung eingeräumt. Damit fehlte es an der für Art. 35a BVG erforderlichen vertraglichen Anspruchsgrundlage zwischen der Kindsmutter und der Vorsorgeeinrichtung. Der Versicherte war daher allein rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG, welcher ausdrücklich den Leistungsempfänger als Schuldner benennt. Die Höhe der Kinderrente in Höhe von Fr. 4'770.60 wurde von keiner Seite bestritten. Ein Erlass der Rückforderung scheiterte daran, dass der Versicherte strafrechtlich wegen unrechtmässiger Erwirkung von Rentenleistungen verurteilt worden war und daher kein gutgläubiger Bezug vorlag; die Tatsache, dass ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden konnte, änderte daran nichts. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 35a BVG, dessen Anwendungsvoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen eines berufsvorsorgerechtlichen Verhältnisses – im Einzelfall konkret geprüft wurden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherten ab, gewährte ihm aber unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG und Art. 64 Abs. 4 BGG und verurteilte ihn zur Tragung der Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt präzise die Haftung bei Drittauszahlung von Kinderrenten in der beruflichen Vorsorge und stellt klar, dass Art. 35a BVG nicht eine Wahlmöglichkeit für die Vorsorgeeinrichtung bietet, sondern strikt den Leistungsempfänger als Schuldner benennt.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.