Gesetzesartikel
Art. 178 StPO – Begriff
4 Entscheide, in denen Art. 178 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Frau gibt im Strafverfahren gegen ihren Ehemann falsche Aussage ab, obwohl sie als Auskunftsperson, nicht als Zeugin gehört wurde: Versuchtes falsches Zeugnis straflos, weil fehlende Zeugeneigenschaft untaugliches Tatsubjekt schafft (Art. 307 Abs. 1 StGB)
- Rechtskräftig Verurteilter wird im konnexen Verfahren gegen Mitbeteiligten als Zeuge vernommen: Einvernahme als Zeugin zulässig, da kein Selbstbelastungsrisiko mehr besteht (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 162 und 178 lit. f StPO)
- Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
- Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.