Beschuldigter in Sicherheitshaft verlangt Verlegung aus Strafvollzugsanstalt in Untersuchungsgefängnis: Ausnahmsweise Vollzug in JVA Pöschwies wegen aggressiven Verhaltens und Wiederholungsgefahr zulässig (Art. 234 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 259 · ATF 147 IV 259 · DTF 147 IV 259
- Datum
- 24.03.2021
- Geschäftsnummer
- 1B_52/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 95 BGG Art. 5 BV Art. 29a BV Art. 32 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 10 StPO Art. 234 StPO Art. 10 UNO-Pakt Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter, der sich in Sicherheitshaft befindet, beantragte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Verlegung aus der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in ein Untersuchungsgefängnis. Er machte geltend, die Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt verstosse gegen die Strafprozessordnung, die Unschuldsvermutung gemäss Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention sowie gegen das Trennungsgebot zwischen Beschuldigten und Verurteilten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und begründete dies mit dem aggressiven Verhalten des Beschuldigten und der Notwendigkeit eines speziellen Sicherheitssettings. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Verlegung aus der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies in ein Untersuchungsgefängnis.
Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 17. August 2018 in Sicherheitshaft in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies, einer Anstalt, die primär dem Vollzug langer Freiheitsstrafen dient. Dort war er in Einzelhaft untergebracht, blieb 23 Stunden täglich eingeschlossen und durfte nur eine Stunde täglich unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen allein im Gefängnishof verbringen. Sein Verhalten war geprägt von wiederholter übermässiger Gewaltanwendung, insbesondere einem Vorfall vom 28. Juni 2017, bei dem er mehrere Gefängnismitarbeiter attackierte und einen Aufseher biss. In den 17 Monaten vor dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wurden 30 Vorfälle mit teilweise erheblichen Gewaltübergriffen dokumentiert, wovon 27 von der JVA Pöschwies selbst gemeldet wurden; der Beschwerdeführer wurde mit 320 Arresttagen diszipliniert. Psychologische Gutachten bestätigten eine therapiebedürftige psychische Störung und ein erhebliches Gewaltpotenzial. Die JVA Pöschwies hatte sich auf seine Rückkehr baulich, personell und konzeptionell vorbereitet, darunter vier verstärkte Zellen und einen eigenen Spazierhof.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einzelhaft und die strikte interne Trennung vom übrigen Vollzug dem Trennungsgebot nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II und Art. 234 Abs. 1 StPO Rechnung tragen. Es folgte der Auffassung, dass eine Ausnahme vom Trennungsgebot nur als letzte Möglichkeit zulässig ist, wenn keine gleichwertige Alternative ersichtlich ist – was hier der Fall sei. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das hohe Risikopotenzial des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wiederholungsgefahr, rechtfertigten ausnahmsweise den Vollzug der Sicherheitshaft in einer Strafvollzugsanstalt. Die Haftbedingungen waren zwar äusserst restriktiv, doch blieben sie angesichts des Verhaltens und der Gefährdungslage verhältnismässig und menschenwürdig.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Rechtsanwalt eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei längerem Freiheitsentzug alle Anstrengungen für zunehmend lockernde Haftbedingungen unternommen werden müssten, um die Würde des Beschwerdeführers nicht mehr zu legitimierender Weise zu beeinträchtigen.
Regeste
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3). Regeste Art. 32 al. 1 Cst., art. 6 par. 2 CEDH, art. 10 par. 2 let. a et art. 14 par. 2 Pacte ONU II, art. 10 al. 1 et art. 234 CPP; exécution de la détention avant jugement (détention provisoire et pour des motifs de sûreté) dans un établissement d'exécution de peine. En raison du droit constitutionnel et international, une obligation de séparation des détenus découlant de la présomption d'innocence s'impose lors de l'exécution de la détention avant jugement par rapport à l'exécution d'une peine. La loi prévoit la séparation seulement en tant que règle générale. Une exception n'entre en considération qu'en dernier ressort en raison des circonstances particulières du cas d'espèce. Compte tenu de l'attitude agressive et de l'usage répété de comportements violents par le détenu, de telles circonstances particulières sont réalisées dans le cas d'espèce. Son régime de détention étant très restrictif, la question d'une exécution conforme à la dignité humaine pourrait en revanche se poser eu égard à la durée (consid. 2 et 3). Regesto Art. 32 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 2 CEDU, art. 10 cpv. 2 lett. a e art. 14 cpv. 2 Patto ONU II, art. 10 cpv. 1 e art. 234 CPP; esecuzione della carcerazione del diritto processuale penale (carcerazione preventiva e di sicurezza) in uno stabilimento di esecuzione della pena. In base al diritto costituzionale e al diritto internazionale pubblico vige un'esigenza di separazione, derivante dalla presunzione d'innocenza, dell'esecuzione della carcerazione del diritto processuale penale rispetto all'esecuzione della pena. La legge prevede tuttavia la separazione soltanto di regola. Un'eccezione entra in considerazione unicamente in ultima analisi, sulla base delle circostanze particolari del singolo caso. Considerato il comportamento aggressivo e l'uso ripetuto della violenza da parte dell'incarcerato, tali circostanze particolari devono essere ammesse nella fattispecie. Siccome il suo regime carcerario è molto restrittivo, potrebbe porsi la questione dell'esecuzione conforme alla dignità umana con riferimento alla durata (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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