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Justizze. Art. 386 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter verweigert Mitwirkung am Berufungsverfahren durch Unerreichbarkeit: konkludenter Rückzug der Berufung angenommen (Art. 386 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 259 · ATF 149 IV 259 · DTF 149 IV 259
Datum
17.04.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 IV 259
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 386 StPO Art. 14 UNO-Pakt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Ungehorsams verurteilt und liess durch seinen Verteidiger fristgerecht Berufung einlegen. Danach war A. für seinen Verteidiger über ein Jahr lang nicht mehr erreichbar – weder per Telefon noch E-Mail, auch nicht über das kosovarische Konsulat. Der Verteidiger beantragte daraufhin eine Sistierung des Berufungsverfahrens. Die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. A. reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Ziel, die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zu erreichen. Streitig war, ob A. durch sein Verhalten einen konkludenten Rückzug der Berufung erklärt hat und ob das Berufungsverfahren daher rechtskräftig ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Der Beschuldigte A. hatte nach der erstinstanzlichen Verurteilung zwar Berufung veranlasst, war danach jedoch über ein Jahr lang vollständig unerreichbar – auch für seinen Verteidiger, trotz intensiver Bemühungen. Dieses Verhalten wurde als widersprüchlich und treuwidrig bewertet: A. konnte nicht zugleich die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und sich jeder Mitwirkung entziehen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wille zur Überprüfung durch das Berufungsgericht während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein muss, was hier fehlte. Ein konkludenter Verzicht auf die Beurteilung durch das Berufungsgericht lag vor, da A. von den Anklagevorwürfen Kenntnis hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilgenommen hatte und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Die EMRK (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) sowie die Bundesverfassung (Art. 32 Abs. 2 und 3 BV) und das Protokoll Nr. 7 (Art. 2 Ziff. 1) sowie der UNO-Pakt II (Art. 14 Abs. 5) wurden nicht verletzt, weil ein freiwilliger, unzweideutiger Verzicht zulässig ist. Die gesetzlichen Rückzugsregeln (Art. 386 Abs. 1–3 StPO) fanden Anwendung, da A. seine Berufung konkludent zurückzog. Eine Wiederaufnahme war nicht möglich, weil das Verfahren bereits mit Endentscheid erledigt war und nur der ordentliche Rechtsmittelweg offenstand – den A. mit der vorliegenden Beschwerde korrekt eingeschlagen hatte. Die Beschwerde richtete sich gegen die Rechtsverweigerung, doch die Vorinstanz hatte sachlich und rechtlich korrekt entschieden. Die Entscheidung klärt, dass ein Beschuldigter, der sich systematisch der Mitwirkung am Berufungsverfahren entzieht, keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens hat – auch wenn er formal Berufung eingelegt hat.

Regeste

Art. 398 ff. StPO; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem sie sogar für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 2). Regeste Art. 398 ss CPP; lieu de séjour inconnu de la personne prévenue en procédure d'appel. La personne prévenue ne peut exiger que la procédure d'appel se déroule et, dans le même temps, refuser de coopérer en demeurant inatteignable, même par sa défense. Admission d'une renonciation par actes concluants à être jugé par la juridiction d'appel. Violation du principe de la bonne foi (consid. 2). Regesto Art. 398 segg. CPP; imputato di ignota dimora nel procedimento di appello. L'imputato non può esigere lo svolgimento di una procedura di appello e contemporaneamente rifiutarsi di collaborare, rendendosi irraggiungibile persino al suo difensore. Ammissione di una rinuncia per atti concludenti al giudizio di un tribunale d'appello. Violazione della buona fede (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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