Bundesanwaltschaft beantragt Verwahrung wegen Verstosses gegen Al-Qaïda/IS-Gesetz: Verwahrung abgelehnt, weil Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz keine taugliche Anlasstat ist (Art. 64 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 398 · ATF 148 IV 398 · DTF 148 IV 398
- Datum
- 19.08.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_57/2022
- Abteilung
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Bundesanwaltschaft beschwert sich gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, das ihren Antrag auf Anordnung der Verwahrung von A.________ abgewiesen hat. Streitig ist allein die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen 'Al-Qaïda' und 'Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen als Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Die Bundesanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie diesen Verstoss kategorisch als taugliche Anlasstat verworfen habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab. Es stellt fest, dass ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nicht als Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Der Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetzes zielt darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden; er bestraft daher Verhalten, bevor tatsächlich eine konkrete Straftat oder ein Gewaltverbrechen verübt worden ist. Damit beeinträchtigt ein blosser Verstoss gegen diese Norm nicht unmittelbar die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat daher zutreffend geprüft, ob der Beschwerdegegner konkret die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und zu Recht verneint. Auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Strafrechts und die Botschaft zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus zeigen, dass die Verwahrung nicht auf abstrakt gefährliche Handlungen oder Vorbereitungshandlungen ausgedehnt werden soll, die der Verletzung eines Individualrechtsguts vorgelagert sind. Eine solche Ausdehnung würde der Verwahrung den Charakter einer Präventivhaft verleihen, was im liberalen Rechtsstaat nur mit grosser Zurückhaltung zulässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben, und dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Verstösse gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz – trotz ihrer Höchststrafe von fünf Jahren – grundsätzlich nicht als Anlasstaten für die strafrechtliche Verwahrung dienen können, da sie nicht die erforderliche schwere Beeinträchtigung der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Individualrechtsgüter bewirken.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes vom 12. Dezember 2014; Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (E. 4.2). Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich, dass ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nicht als eine unter die Generalklausel fallende Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (E. 4.8). Regeste Art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 interdisant les groupes "Al-Qaïda" et "Etat islamique" et les organisations apparentées; art. 64 al. 1 CP. L'internement fondé sur l'art. 64 CP suppose que l'auteur ait commis l'une des infractions énumérées à l'alinéa 1 de cette disposition ou une autre infraction passible d'une peine privative de liberté de cinq ans au moins (clause générale) (consid. 4.2). L'art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes "Al-Qaïda" et "Etat islamique" et les organisations apparentées (ci-après: loi Al-Qaïda/Etat islamique) n'est pas une infraction du catalogue. Il résulte d'une interprétation conforme au droit fédéral qu'une infraction à l'art. 2 al. 1 de la loi Al-Qaïda/Etat Islamique ne tombe pas sous le coup de la clause générale pour ordonner l'internement au sens de l'art. 64 al. 1 CP (consid. 4.8). Regesto Art. 2 cpv. 1 della legge federale del 12 dicembre 2014 che vieta i gruppi "Al-Qaïda" e "Stato islamico" nonché le organizzazioni associate (di seguito: legge Al-Qaïda/Stato islamico); art. 64 cpv. 1 CP. L'internamento presuppone la commissione di uno dei reati enumerati all'art. 64 cpv. 1 CP o di un reato passibile di una pena detentiva massima di cinque o più anni (clausola generale) (consid. 4.2). L'art. 2 cpv. 1 della legge Al-Qaïda/Stato islamico non figura nel catalogo dei reati. Da un'interpretazione conforme al diritto federale risulta che tale norma non costituisce un reato che rientra tra quelli contemplati dalla clausola generale per ordinare un internamento secondo l'art. 64 cpv. 1 CP (consid. 4.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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