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Justizze. Art. 190 IPRG

Bundesgericht

Radrennfahrer beantragt Aufhebung des TAS-Schiedsspruchs wegen unzureichender Prozesskostenhilfe: Rechtsweggarantie und Gehörsanspruch nicht verletzt (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 586 · ATF 147 III 586 · DTF 147 III 586
Datum
22.09.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 III 586
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 190 IPRG Art. 380 ZPO

Zusammenfassung

Ein professioneller Radrennfahrer war nach einem positiven Dopingtest durch das UCI Anti-Doping Tribunal zu einer vierjährigen Sperre und einer Busse verurteilt worden. Er legte beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das ICAS gewährte ihm einen Pro bono-Rechtsvertreter, Reise- und Unterbringungskosten sowie eine Pauschale für Zeugen und Dolmetscher, lehnte aber die Finanzierung von Sachverständigengutachten ab. Der Radrennfahrer führte das Verfahren mit seinem Pro bono-Anwalt durch, darunter eine mündliche Verhandlung mit Befragung seiner Experten. Nachdem das TAS die Busse reduzierte, aber die Sperre bestätigte, reichte er beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des TAS. Er rügte insbesondere, die vom TAS gewährte Prozesskostenhilfe sei unzureichend und verletze die Rechtsweggarantie sowie den Gehörsanspruch und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte, da er mit einem von ihm ausgewählten Pro bono-Rechtsvertreter das gesamte Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten hatte, einschliesslich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der seine beiden Experten befragt wurden. Damit bestand kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich klargestellt, dass seine Erklärung zur Auflösung der Schiedsvereinbarung nicht wegen Mittellosigkeit, sondern allein wegen angeblich falscher Angaben der UCI erfolgt sei; daher bedurfte es keiner Prüfung, ob eine Kündigung der Schiedsvereinbarung wegen fehlender finanzieller Mittel hätte möglich sein können. Die vom TAS gewährte Prozesskostenhilfe genügte den Anforderungen an das rechtliche Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG: Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt vollständig vertreten, seine entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen Beweismitteln untermauern und an allen Verfahrensabschnitten teilnehmen. Die fehlende Entschädigung des Pro bono-Anwalts oder die Nichtfinanzierung sämtlicher von ihm gewünschter Sachverständiger begründete keine Verletzung dieser Garantien, da die Verfahrensgleichheit nicht eine materielle Gleichstellung der Parteien, sondern eine gleiche Möglichkeit zur Stellungnahme voraussetzt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EGMR (Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich) bestätigt ausdrücklich, dass der Staat nicht verpflichtet ist, durch öffentliche Mittel völlige Waffengleichheit zwischen den Parteien herzustellen. Die Ausschlussregelung der staatlichen unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren nach Art. 380 ZPO ist zwingend, doch steht es den Schiedsinstitutionen frei, alternative Lösungen wie Pro bono-Vertretung vorzusehen, um mittellosen Parteien Zugang zum Schiedsgericht zu ermöglichen. Das Bundesgericht prüfte nicht, ob die Schiedsvereinbarung wegen Mittellosigkeit hätte gekündigt werden können, da der Beschwerdeführer diesen Grund ausdrücklich nicht geltend machte.

Die Entscheidung klärt, dass die Rechtsweggarantie nicht automatisch den Zugang zu staatlichen Gerichten eröffnet, sobald eine Schiedsvereinbarung besteht, wenn die Schiedsinstitution selbst angemessene Prozesskostenhilfe gewährt. Sie bestätigt die Autonomie der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit und präzisiert die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Schiedsentscheiden hinsichtlich der Verfahrensgerechtigkeit.

Regeste

Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 5.1 und 5.2). Regeste Art. 380 CPC, art. 29a Cst. et art. 6 par. 1 CEDH, art. 190 al. 2 let. b et d LDIP; arbitrage international, assistance judiciaire, garantie de l'accès au juge. L'assistance judiciaire garantie par l'Etat étant exclue dans une procédure arbitrale, cela n'empêche pas les parties, respectivement l'institution arbitrale concernée, de prévoir d'autres solutions afin de rendre possible cette procédure malgré l'indigence d'une partie (consid. 4.4.1). Le recourant qui s'est vu accorder l'assistance judiciaire par le Tribunal Arbitral du Sport (TAS) pour la procédure arbitrale devant lui et qui a mené à bien cette procédure avec l'avocat pro bono qu'il avait choisi a eu accès au tribunal arbitral. Il n'y avait dès lors aucun motif de lui permettre, en dépit de la convention d'arbitrage, l'accès à un tribunal étatique afin de lui garantir l'accès à un juge au sens des art. 29a Cst. et 6 par. 1 CEDH (consid. 4.4.2). Appréciation de l'assistance judiciaire accordée par le TAS (représentation par un avocat pro bono et absence de financement d'expertises) sous l'angle de l'art. 190 al. 2 let. d LDIP (consid. 5.1 et 5.2). Regesto Art. 380 CPC, art. 29a Cost. e art. 6 n. 1 CEDU, art. 190 cpv. 2 lett. b e d LDIP; arbitrato internazionale, assistenza giudiziaria, garanzia della via giudiziaria. L'esclusione dell'assistenza giudiziaria concessa dallo Stato nella procedura arbitrale non impedisce alle parti, rispettivamente all'istituzione arbitrale interessata, di prevedere altre soluzioni per rendere possibile una procedura arbitrale nonostante l'indigenza di una parte (consid. 4.4.1). Il ricorrente, a cui è stato concesso il gratuito patrocinio innanzi al Tribunale arbitrale dello sport (TAS), ha partecipato alla procedura arbitrale innanzi al TAS con l'avvocato pro bono da lui scelto, di modo che ha avuto accesso al tribunale arbitrale convenuto. Non sussisteva quindi alcuna ragione di permettergli, nonostante la stipula di una convenzione arbitrale, di adire un tribunale statale per salvaguardare la garanzia della via giudiziaria secondo gli art. 29a Cost. rispettivamente 6 n. 1 CEDU (consid. 4.4.2). Esame del gratuito patrocinio concesso (patrocinio da parte di un avvocato pro bono e mancato finanziamento di perizie) dal profilo dell'art. 190 cpv. 2 lett. d LDIP (consid. 5.1 e 5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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