Rabbinisches Schiedsgericht erlässt Erläuterungsentscheid ohne Anhörung der Gegenpartei: Verletzung des Gehörsanspruchs führt zur Aufhebung (Art. 189a IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 238 · ATF 150 III 238 · DTF 150 III 238
- Datum
- 25.03.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 III 238
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Rabbinisches Schiedsgericht mit Sitz in Zürich erließ am 27. November 2023 einen Erläuterungsentscheid zu einem früheren Schiedsspruch vom 12. Januar 2023. Der Beklagte, der bereits zuvor erfolglos Beschwerde gegen den ursprünglichen Schiedsentscheid erhoben hatte, beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Erläuterungsentscheids. Er rügte einerseits eine Verletzung des formellen Ordre public wegen Überschreitung der 30-Tage-Frist für ein Erläuterungsgesuch nach Art. 189a Abs. 1 IPRG und andererseits eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil das Schiedsgericht ihn weder vorher angehört noch ihm das Erläuterungsgesuch der Kläger zugestellt habe.
Das Bundesgericht hob den Erläuterungsentscheid des Rabbinischen Schiedsgerichts vom 27. November 2023 auf. Es stellte fest, dass das Schiedsgericht den Beschwerdeführer vor Erlass des Erläuterungsentscheids weder angehört noch ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 zugestellt hatte. Diese vollständige Nichtanhörung stellte eine grundlegende Missachtung des fundamentalen Verfahrensprinzips der vorgängigen Anhörung beider Parteien dar. Die Möglichkeit einer von Amts wegen vorgenommenen Erläuterung nach Art. 189a Abs. 1 IPRG entbindet das Schiedsgericht nicht von der Pflicht zur Anhörung, es sei denn, es handele sich um die bloße Berichtigung eines offensichtlichen Kanzleiversehens – was hier nicht der Fall war, da der Erläuterungsentscheid weit über eine solche Korrektur hinausging und materiell erweitert war. Der Beschwerdeführer hätte zudem geltend machen wollen, dass die Frist nach Art. 189a Abs. 1 IPRG verstrichen sei und die Erläuterung daher verwirkt gewesen sei; dieses Vorbringen hätte den Ausgang des Erläuterungsverfahrens beeinflussen können. Damit war die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG begründet und genügte als alleiniger Grund für die Aufhebung. Die Rüge einer Verletzung des formellen Ordre public wegen der verspäteten Erläuterung nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG wurde hingegen zurückgewiesen, weil die 30-Tage-Frist keine fundamentale, allgemein anerkannte Verfahrensregel darstellt, deren Nichteinhaltung den Ordre public verletzen würde. Das Bundesgericht betonte, dass es bei internationalen Schiedsverfahren nur auf die abschließend aufgezählten Beschwerdegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG abstellt und nicht frei die Anwendung der im IPRG geregelten Verfahrensfristen prüft. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Wahrung des rechtlichen Gehörs auch in Erläuterungsverfahren internationaler Schiedsgerichte und klärt, dass eine von Amtes wegen vorgenommene Erläuterung keinesfalls eine Ausnahme von der Anhörungspflicht darstellt, sobald mehr als bloße Redaktionsfehler berichtigt werden sollen.
Regeste
Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4). Regeste Art. 189a et art. 190 al. 2 let. d et e LDIP; interprétation et rectification, ordre public procédural, droit d'être entendu. Interprétation et rectification de sentences arbitrales internationales (consid. 2). Le non-respect du délai de 30 jours à compter de la communication de la sentence arbitrale au sens de l'art. 189a al. 1 LDIP ne constitue pas une violation de l'ordre public formel (consid. 3). Le droit d'être entendu doit être accordé à la partie adverse sur une demande d'interprétation qui n'est pas manifestement infondée ou irrecevable (consid. 2.4). Violation dans le cas d'espèce (consid. 4). Regesto Art. 189a e art. 190 cpv. 2 lett. d e lett. e LDIP; interpretazione e rettifica, ordine pubblico procedurale, diritto di essere sentito. Interpretazione e rettifica di lodi internazionali (consid. 2). Il mancato rispetto del termine di 30 giorni dalla notificazione del lodo secondo l'art. 189a cpv. 1 LDIP non costituisce una violazione dell'ordine pubblico formale (consid. 3). Alla controparte va accordato il diritto di essere sentita su una domanda di interpretazione che non è manifestamente infondata o inammissibile (consid. 2.4). Violazione nel caso concreto (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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