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Justizze. Art. 44 BV

Bundesgericht

Wasserkraftwerksbetreiberin beantragt Entschädigung für wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten einer Fischwanderhilfe: Vollständige Kostenerstattung nach Art. 34 EnG umfasst nur einmalige Sanierungskosten (Art. 34 EnG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 136 · ATF 151 II 136 · DTF 151 II 136
Datum
21.01.2025
Geschäftsnummer
2C_671/2023
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 44 BV Art. 34 EnG Art. 60 EnG Art. 62 EnG Art. 15a aEnG

Zusammenfassung

Die A.________ AG und die B.________ AG, zwei Wasserkraftwerksbetreiberinnen am Kraftwerk Ernen, bestritten vor dem Bundesgericht die Ablehnung ihres Gesuchs um Erstattung der jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten für eine geplante Fischwanderhilfe an der Wasserfassung Gluringen. Sie argumentierten, die vollständige Kostenerstattung nach Art. 34 EnG müsse auch diese wiederkehrenden Kosten umfassen, da sie zur Erfüllung der Sanierungspflicht gehörten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass nur die einmaligen Planungs- und Errichtungskosten entschädigungsfähig seien. Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 EnG, weil das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ohne Einvernehmen mit dem Kanton Wallis entschieden habe, sowie eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze wie des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Vorinstanz. Es stellte fest, dass Art. 34 EnG nur die einmaligen Kosten für die Planung und Errichtung einer Sanierungsmassnahme umfasst, nicht jedoch die nachträglichen, wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten. Der Begriff "Kosten für die Massnahmen" nach Art. 34 EnG bezieht sich ausschliesslich auf den eigentlichen Sanierungsvorgang; der Betrieb und Unterhalt einer bereits sanierten Anlage dient lediglich dem Erhalt des gesetzeskonformen Zustands und fällt daher nicht darunter. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, dem System der Norm – insbesondere ihrer Verknüpfung mit Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF – sowie ihrer historischen Entstehung, wonach der Gesetzgeber explizit die Kosten für "Planung und Umsetzung" im Blick hatte und davon ausging, dass nach Abschluss der Sanierungsphase keine weiteren Kosten mehr anfallen würden. Auch Art. 62 Abs. 2 EnG wurde zugunsten des BAFU ausgelegt: Das dort geforderte "Einvernehmen" mit dem Kanton bedeutet keine formale Einigung, sondern lediglich ein Koordinationsinstrument, das keine Entscheidungsblockade ermöglicht. Die Verordnungsbestimmung in Ziffer 3.2 lit. b Anhang 3 EnV, welche Unterhaltskosten ausdrücklich als nicht anrechenbar erklärt, ist daher gesetzeskonform und stellt nur eine sachgerechte Konkretisierung von Art. 34 EnG dar. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Gebots der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 Abs. 1 BV) liegt nicht vor, weil die wiederkehrenden Kosten bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen tatsächlich Teil der Sanierung selbst sind, während die Betriebskosten einer baulichen Massnahme erst nach deren Abschluss entstehen und damit nicht vergleichbar sind. Auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist nicht verletzt. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- trägt jede Beschwerdeführerin zur Hälfte, solidarisch. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Subventionsregelung nach Art. 34 EnG auf die einmalige Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands beschränkt ist und keine Dauerleistung für dessen Erhalt darstellt.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3 BV; Art. 34 und 62 Abs. 2 EnG; Art. 83a GSchG; Art. 10 BGF; Art. 28 ff. und Ziff. 3.2 lit. b Anhang 3 EnV; Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung. Rechtliches (E. 3). Das in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehene Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton verlangt lediglich nach einer Koordination des Entschädigungsentscheids nach Art. 34 EnG (E. 4). Die Auslegung von Art. 34 EnG ergibt, dass die wiederkehrenden Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen nicht zu erstatten sind (E. 5). Regeste Art. 5 al. 1 et art. 44 al. 3 Cst.; art. 34 et 62 al. 2 LEne; art. 83a LEaux; art. 10 LFSP; art. 28 ss et annexe 3 ch. 3.2 let. b OEne; principe du remboursement des coûts totaux; prise en compte des frais d'entretien et d'exploitation (récurrents) des mesures d'assainissement; principe de l'unicité de l'octroi de subventions. Cadre juridique (consid. 3). L'obligation d'entente avec le canton concerné prévue à l'art. 62 al. 2 LEne exige uniquement une coordination de la décision d'indemnisation au sens de l'art. 34 LEne (consid. 4). Il convient d'interpréter l'art. 34 LEne en ce sens qu'il n'y a pas lieu de rembourser les frais réguliers découlant de l'entretien et de l'exploitation des mesures d'assainissement relevant de la construction (E. 5). Regesto Art. 5 cpv. 1 e art. 44 cpv. 3 Cost.; artt. 34 e 62 cpv. 2 LEne; art. 83a LPAc; art. 10 LFSP; art. 28 segg. e cifra 3.2 lett. b Allegato 3 OEn; principio del rimborso dei costi globali; computabilità dei costi (periodici) di manutenzione e d'esercizio delle misure di risanamento di natura edile; principio dell'unicità della concessione di sovvenzioni. Quadro giuridico (consid. 3). L'obbligo d'agire d'intesa con il Cantone interessato previsto all'art. 62 cpv. 2 LEne esige unicamente una coordinazione della decisione d'indennizzo ai sensi dell'art. 34 LEne (consid. 4). Dall'interpretazione dell'art. 34 LEne risulta che i costi periodici dovuti alla manutenzione e all'esercizio delle misure di risanamento di natura edile non devono essere rimborsati (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.