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Justizze. Art. 42quinquies IVG

Bundesgericht

Invalidenversicherung lehnt Assistenzbeitrag für bei GmbH angestellte Assistenzpersonen ab: Arbeitgebermodell verlangt direkten Arbeitsvertrag mit natürlicher Person (Art. 42quinquies lit. a IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 263 · ATF 150 V 263 · DTF 150 V 263
Datum
27.03.2024
Geschäftsnummer
8C_523/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 27 BV Art. 42quinquies IVG

Zusammenfassung

Eine schwerbehinderte junge Frau mit Autismus-Spektrums-Störung erhält seit Jahren einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. Ihre Eltern gründeten 2016 eine GmbH, bei der die Assistenzpersonen angestellt sind. Die IV-Stelle Schwyz entschied 2022, ab 1. Januar 2023 keine Stunden mehr zu vergüten, weil die Assistenzpersonen nicht direkt von der Versicherten oder ihren gesetzlichen Vertretern angestellt seien. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte dies, gewährte aber eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Gegen diesen Entscheid legte die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte unter anderem eine Verletzung des Art. 42quinquies IVG sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Assistenzbeitrag nicht für Hilfeleistungen gezahlt werden darf, die von bei einer juristischen Person angestellten Personen erbracht werden. Der klare Wortlaut von Art. 42quinquies lit. a IVG verlangt ausdrücklich, dass die Assistenzpersonen von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretern im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt werden – also eine unmittelbare arbeitsrechtliche Beziehung zwischen natürlichen Personen bestehen muss. Die Tatsache, dass die Eltern der Versicherten sämtliche Anteile und die Geschäftsführung der B.________ GmbH halten, ändert daran nichts: zwischen den Eltern und den Assistenzpersonen besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich ein Auftragsverhältnis zwischen den Eltern als gesetzlichen Vertretern und der GmbH. Die Entstehungsgeschichte des IVG zeigt zudem, dass der Gesetzgeber bewusst nur natürliche Personen als Assistenzpersonen zulassen wollte, um eine neue Finanzierungsform für bereits bestehende Dienstleister (Subjektfinanzierung) zu verhindern und Kostenneutralität sicherzustellen. Auch die Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV führt nicht weiter, denn eine verfassungskonforme Auslegung stösst an die Grenzen des klaren Gesetzeswortlautes und des erkennbaren gesetzgeberischen Willens. Der Vertrauensschutz wurde durch die Gewährung einer Übergangsfrist bis Ende 2023 hinreichend berücksichtigt; ein Anspruch auf Vergütung ab 1. Januar 2023 besteht nicht. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.–. Die Entscheidung präzisiert die strikte Auslegung des Arbeitgebermodells im Assistenzbeitrag und schliesst Umgehungsmodelle über beherrschte juristische Personen aus.

Regeste

Art. 42 quinquies lit. a IVG; Assistenzbeitrag; Arbeitgebermodell. Für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person, sondern mit einer juristischen Person stehen, besteht kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 4.5). Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person von den gesetzlichen Vertretern der versicherten Person beherrscht wird (E. 5.3). Regeste Art. 42 quinquies let. a LAI; contribution d'assistance; modèle de l'employeur. Les prestations d'aide fournies par des assistants qui ne sont pas liés par un contrat de travail à la personne assurée, mais à une personne juridique, ne donnent pas droit à une contribution d'assistance (consid. 4.5). Cela vaut également lorsque la personne juridique est contrôlée par les représentants légaux de la personne assurée (consid. 5.3). Regesto Art. 42 quinquies lett. a LAI; contributo per l'assistenza; modello del datore di lavoro. L'assistenza fornita da assistenti che non hanno un rapporto di lavoro con la persona assicurata, ma con una persona giuridica, non dà diritto a un contributo per l'assistenza (consid. 4.5). Ciò vale anche se la persona giuridica è controllata dai rappresentanti legali della persona assicurata (consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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