Beschwerde gegen Arbeitslosenentscheid wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt: Unzureichende Rügen zur Sachverhaltsfeststellung führen zum Nichteintreten (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 16.03.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_161/2022
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein, mit dem dessen Einspruch gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse Bern abgewiesen worden war. Die Arbeitslosenkasse hatte ihm mangels Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Leistungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer wandte sich insbesondere gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Vorverlegung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht möglich gewesen sei, und behauptete, aus gesundheitlichen Gründen habe eine frühere Anmeldung zum Leistungsbezug gar nie stattfinden können. Er verwies pauschal auf Arztberichte, die bereits vor der Vorinstanz vorgelegt worden waren. Zudem rügte er, kein Gesetz verpflichte ihn, sich umgehend nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu melden.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederhole, ohne konkret darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhten oder sonst im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stünden. Insbesondere genüge es nicht, pauschal zu behaupten, eine frühere Anmeldung sei aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen, und dabei nur allgemein auf bereits gewürdigte Arztberichte zu verweisen. Auch die Rüge, kein Gesetz verpflichte zur sofortigen Meldung, greife ins Leere, weil das kantonale Gericht gerade nichts Derartiges behauptet habe. Da die erhobenen Rügen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgingen, fehlte es an der erforderlichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG. Dieser Mangel war offensichtlich, sodass das Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintrat. Zur Sachverhaltsfeststellung verwies das Gericht auf Art. 97 Abs. 1 BGG, zur Zulässigkeit der Beschwerde auf Art. 42 Abs. 1 BGG und zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anforderung an die konkrete, sachbezogene Begründung von Beschwerden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterstreicht – bloße Wiederholung früherer Argumente oder pauschale Verweise auf Beweismittel genügen nicht, um eine Rechtsverletzung glaubhaft zu machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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