Gesetzesartikel
Art. 14 BV – Recht auf Ehe und Familie
6 Entscheide, in denen Art. 14 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Vater klagt auf alleinige Obhut über zwei schulpflichtige Kinder bei 50 km Entfernung: Obhutszuteilung an Mutter wegen besseren Betreuungsangebots an Randzeiten und Stabilitätsinteresse (Art. 176 ZGB)
- Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)
- Schwangere Frau bewirbt sich auf unbefristete Stellen: Vermittlungsfähigkeit trotz bevorstehender Geburt bejaht, Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG beachtet (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG)
- Unverheiratete Lebenspartner in strafprozessualer Haft verlangen gegenseitiges Besuchsrecht: Vollständige Verweigerung verstösst gegen Grundrecht auf Familienleben und Unschuldsvermutung (Art. 235 StPO)
- Familiennachzug nach Heirat während Schengenbesuchervisums: Behörde muss Gesuch prüfen, prozeduraler Aufenthalt gewährt (Art. 17 Abs. 2 AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.