Arbeitnehmer meldet sich nach vorzeitiger Pensionierung zur Arbeitslosenversicherung an: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil Pensionierung freiwillig erfolgte (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Datum
- 19.10.2020
- Geschäftsnummer
- 8C 366/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 8 AVIG Art. 13 AVIG Art. 12 AVIV Art. 29 BV Art. 2 FZG
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer wurde per 28. Februar 2019 gekündigt und meldete sich am 31. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 an. Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt, da er sich per 1. März 2019 freiwillig vorzeitig pensioniert habe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer sich freiwillig für die vorzeitige Pensionierung entschieden hatte, obwohl er stattdessen die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hätte beziehen können, um weiterhin erwerbstätig zu sein oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Damit war die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV – nämlich eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung – nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Aktenlage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde; er trug die Folgen der Beweislosigkeit. Die Rügen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV wurden zurückgewiesen, weil keine offensichtliche Sachverhaltsverkennung oder Verletzung des Gehörs festgestellt wurde. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV durch die Vorinstanz war bundesrechtlich korrekt, da nach ständiger Rechtsprechung nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung massgebend ist. Die Beschwerde war daher unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.– zu tragen. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für die Anrechnung der Beitragszeit vorzeitig Pensionierter im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und bestätigt die strikte Trennung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Pensionierung.
Regeste
Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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