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Justizze. Art. 250 SchKG

Bundesgericht

Gläubiger klagt auf Wegweisung einer öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Kollokationsplan: Rechtsschutzinteresse bei mutmasslicher Nulldividende anerkannt (Art. 250 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 113 · ATF 146 III 113 · DTF 146 III 113
Datum
15.01.2020
Geschäftsnummer
5A_535/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 250 SchKG Art. 260 SchKG Art. 285 SchKG Art. 32d USG Art. 59 ZPO

Zusammenfassung

Ein Gläubiger erhob Kollokationsklage gegen den Kanton Thurgau, um dessen Forderung aus dem Kollokationsplan wegzuführen, weil er befürchtete, der Kanton könnte ihm gegenüber abgetretene Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf die Klage nicht ein, weil es bei mutmasslicher Nulldividende kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse sah. Der Gläubiger legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Wegweisung der Forderung.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau auf und verweist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau aus dem Kollokationsplan hat, um zu verhindern, dass dieser ihm gegenüber abgetretene Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und Anfechtungsansprüche geltend macht. Dieses Interesse ist unabhängig davon, ob die mutmassliche Konkursdividende 0 % beträgt. Die Vorinstanz durfte nicht verlangen, dass der Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten der abgetretenen Ansprüche darlegt, um sein Rechtsschutzinteresse zu begründen; vielmehr genügt ein mittelbares Interesse, das bereits durch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den abgetretenen Gläubiger gegeben ist. Die Rechtsfrage des Rechtsschutzinteresses bei mutmasslicher Nulldividende wird als von grundsätzlicher Bedeutung anerkannt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wodurch die Beschwerde zulässig wird. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen wird zwar nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), doch ermöglicht die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung den Zugang zum Bundesgericht. Die Kollokationsklage richtet sich gegen eine öffentlichrechtliche Forderung des Kantons Thurgau aus Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen (Art. 32d Abs. 4 USG), die im Konkursverfahren zugelassen wurde. Der Kanton Thurgau erhielt am 7. August 2015 verschiedene Rechtsansprüche der Konkursmasse abgetreten (Art. 260 SchKG), was das Interesse des Beschwerdeführers an der Wegweisung begründet. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 250 Abs. 2 SchKG (Wegweisungsklage), Art. 260 SchKG (Abtretung von Ansprüchen), Art. 19 ZPO (Rechtsschutzinteresse) sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG (Zulässigkeit der Beschwerde). Der Kanton Thurgau trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und entschädigt den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich, dass ein Gläubiger bei mutmasslicher Nulldividende ein schutzwürdiges Interesse an der Wegweisung einer Konkursforderung hat, wenn er dadurch abgetretene Ansprüche gegen sich selbst verhindern will.

Regeste

Art. 250 SchKG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung (Art. 250 Abs. 2 SchKG) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Regeste Art. 250 LP, art. 59 al. 2 let. a CPC; action en contestation de l'état de collocation, dividende nul et intérêt digne de protection. L'intérêt digne de protection à l'action en contestation de l'état de collocation peut être donné même lorsque le dividende de faillite prévisible est nul et que le créancier qui a introduit l'action sollicite l'exclusion (art. 250 al. 2 LP) d'un autre créancier pour l'empêcher d'agir contre lui en responsabilité en vertu d'une cession selon l'art. 260 LP (consid. 3). Regesto Art. 250 LEF, art. 59 cpv. 2 lett. a CPC; azione di contestazione della graduatoria, dividendo pari a zero e interesse degno di protezione. L'interesse degno di protezione all'azione di contestazione della graduatoria può essere dato anche se il presunto dividendo del fallimento è pari a zero e il creditore attore chiede l'esclusione (art. 250 cpv. 2 LEF) di un altro creditore per impedirgli di promuovere nei suoi confronti, in virtù di una cessione giusta l'art. 260 LEF, una causa di responsabilità secondo il diritto della società anonima (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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