Gesetzesartikel
Art. 285 SchKG – Grundsätze
7 Entscheide, in denen Art. 285 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stadt Chur versucht paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Verzicht auf Erbanwartschaft ist keine anfechtbare Rechtshandlung (Art. 288 Abs. 1 SchKG)
- Gläubigerin klagt gegen provisorische Nachlassstundung und Ermächtigung zum Verkauf: Nichtanfechtbarkeit und fehlende Beschwerdefähigkeit führen zur Abweisung (Art. 293d und Art. 298 Abs. 2 SchKG)
- Aktionärsgesellschaft erhebt Paulianische Anfechtungsklage gegen Konkursmasse: Beschwerde beim Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Gläubiger klagt auf Wegweisung einer öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Kollokationsplan: Rechtsschutzinteresse bei mutmasslicher Nulldividende anerkannt (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Liquidator einer insolventen AG klagt gegen Bund auf Rückzahlung von Mineralölsteuern: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts verneint, paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO
- Paulianische Anfechtung vor Handelsgericht unzulässig; Art. 163/167 StGB keine Schutznormen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.