Gesetzesartikel
Art. 32d USG – Tragung der Kosten
6 Entscheide, in denen Art. 32d USG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Betriebene beantragt Einstellung der Betreibung nach Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheids durch das Bundesgericht: Vorinstanz prüft Vollstreckbarkeitswegfall nicht, Klage nach Art. 85 SchKG zulässig (Art. 85 SchKG)
- Gläubiger klagt auf Wegweisung einer öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Kollokationsplan: Rechtsschutzinteresse bei mutmasslicher Nulldividende anerkannt (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Kanton Zürich als Mitglied des Konsortiums SMDK klagt gegen Kürzung von VASA-Abgeltungen für nicht TVA-konforme Ablagerung von Sanierungsmaterial auf Schlackekompartiment (Art. 32e Abs. 3 Bst. b USG)
- Erben haften als Zustandsverantwortliche für Altlastensanierungskosten ohne Befreiungsmöglichkeit, obwohl Erblasser sich hätte befreien können (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG)
- Altlastenkosten: Erben eines verstorbenen Verhaltensverursachers haften nicht, da Sanierungspflicht bei Erbgang nicht vorhersehbar war (Art. 32d USG)
- Altlastenkosten: Standortinhaber sind Verursacher, aber 10%-Anteil nur bei Vorteilserlangung zulässig (Art. 32d USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.