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Justizze. Art. 260 SchKG

Bundesgericht

Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG vor Löschung der konkursiten Gesellschaft: Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger bleibt trotz Löschung im Handelsregister bestehen (Art. 260 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 441 · ATF 146 III 441 · DTF 146 III 441
Datum
19.08.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 III 441
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 159 HRegV Art. 164 HRegV Art. 757 OR Art. 260 SchKG Art. 269 SchKG Art. 89 VZG

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft wurde von zwei Gläubigerinnen verklagt, die nach Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft deren Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 260 SchKG abgetreten erhalten hatten. Die Klage wurde erst nach der amtlichen Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erhoben. Der Beklagte wandte ein, die Löschung habe den Rechtsträger der Forderung beseitigt und damit die Aktivlegitimation der Klägerinnen entfallen lassen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, wobei das Obergericht die nachträgliche Wiedereintragung der Gesellschaft als Novum berücksichtigte. Der Beklagte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister keinerlei Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG hat. Die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche erfolgte bereits am 23. April 2013, also vor der Konkurseröffnung und lang vor der Löschung der Gesellschaft am 17. November 2014. Die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ist ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, bei dem die Abtretungsgläubiger zwar im eigenen Namen klagen, aber nicht Träger des Anspruchs werden; die Gesellschaft ist keine Partei des Verfahrens. Die Löschung wirkt sich daher nicht auf die Klagebefugnis aus, da diese unmittelbar aus der Abtretungsvollmacht nach Art. 260 SchKG folgt. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 260 SchKG, Art. 269 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG sowie Art. 89 Abs. 2 VZG, die alle die Durchsetzung von Forderungen auch nach Löschung der juristischen Person ermöglichen. Es verwies ferner auf Art. 159 Abs. 5 lit. b HRegV, wonach die Löschung von Amtes wegen erfolgt, sobald das Konkursverfahren geschlossen wird, und auf Art. 164 Abs. 1 lit. a und d HRegV, die eine Wiedereintragung nur für Liquidationszwecke außerhalb des Konkurses vorsehen – nicht aber für die Geltendmachung nach Art. 260 SchKG abgetretener Ansprüche. Die Wiedereintragung der Gesellschaft am 11. bzw. 18. April 2017 war daher nicht entscheidend, sondern lediglich eine Bestätigung der Rechtslage. Das Bundesgericht betonte, dass eine Auslegung, welche die Aktivlegitimation mit der Löschung entfallen lässt, dem Zweck des SchKG widersprechen würde, nämlich im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das zur Masse gehörende Vermögen erhältlich zu machen. Eine solche Auslegung würde zudem zu Rechtsunsicherheit führen und die Praxis behindern, wie in der Lehre als „Pandorabüchse“ kritisiert.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wirkung der Handelsregisterradiation klärt und die dogmatische Kontroverse um den Untergang der Rechtspersönlichkeit zugunsten der praktischen Durchsetzbarkeit von Insolvenzforderungen entscheidet. Sie stellt klar, dass Art. 260 SchKG eine eigenständige, vollstreckungsrechtliche Klagemöglichkeit schafft, die unabhängig vom Fortbestand der juristischen Person ist.

Regeste

Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2). Regeste Radiation de la société faillie du registre du commerce/cession de droits selon l'art. 260 LP. La radiation de la société faillie du registre du commerce n'a aucune influence sur la légitimation active des créanciers cessionnaires selon l'art. 260 LP (consid. 2). Regesto Cancellazione della società fallita nel registro di commercio/cessione di pretese secondo l'art. 260 LEF. La cancellazione della società fallita nel registro di commercio non ha alcun effetto sulla legittimazione attiva dei creditori cessionari secondo l'art. 260 LEF (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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