Stadt Chur versucht paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Verzicht auf Erbanwartschaft ist keine anfechtbare Rechtshandlung (Art. 288 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 579 · ATF 151 III 579 · DTF 151 III 579
- Datum
- 12.06.2025
- Geschäftsnummer
- 151 III 579
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stadt Chur verfügt über Pfändungsverlustscheine gegen C. im Umfang von Fr. 43'091.50. Nachdem C. zu Lebzeiten seiner Mutter D. einen Erbverzichtsvertrag zugunsten seiner Kinder A. und B. abgeschlossen hatte, erlangten diese das Grundstück Nr. x in Chur. Die Stadt Chur erhob daraufhin eine paulianische Anfechtungsklage, um das Grundstück zur Deckung ihrer Forderung beschlagen zu lassen. Das Regionalgericht Plessur ermächtigte die Stadt Chur dazu, das Kantonsgericht von Graubünden hob diesen Entscheid jedoch auf und wies die Klage ab. Die Stadt Chur legte Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitpunkt war, ob ein Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG darstellt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stadt Chur ab und bestätigte die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts durch das Kantonsgericht. Es entschied, dass ein Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von Art. 288 Abs. 1 SchKG ist, weil er sich nicht auf bereits zustehendes, verwertbares Vermögen des Schuldners bezieht, sondern lediglich auf eine unpfändbare Erbanwartschaft. Der Erblasser kann bis zu seinem Tod frei über sein Vermögen verfügen; daher ist die Erbanwartschaft unsicher und ihr Wert nicht bestimmbar. Exekutionsrechte der Gläubiger bestehen ausschliesslich am bereits zustehenden, pfändbaren Vermögen des Schuldners – nicht an einer bloßen Hoffnung auf künftigen Erwerb. Ein Verzicht auf den Erwerb neuen Vermögens beeinträchtigt folglich die Exekutionsrechte nicht und erfüllt damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Absichtsanfechtung nach Art. 288 Abs. 1 SchKG nicht. Damit fehlt es an der für die paulianische Anfechtung zwingend erforderlichen Beeinträchtigung der Gläubigerrechte. Die Ausführungen zur Schädigungsabsicht und zu subjektiven Merkmalen wurden daher nicht mehr geprüft. Die Entscheidung klärt endgültig, dass Erbverzicht und Ausschlagung einer Erbschaft rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind, da letztere auf bereits entstandenes Erbrecht wirkt, ersterer aber nur auf eine Anwartschaft. Dieses Urteil stellt eine klare Abgrenzung zwischen pfändbarem Vermögen und unpfändbaren Anwartschaften im Anfechtungsrecht dar.
Regeste
Art. 495 ff. ZGB; Art. 285 ff., 288 SchKG; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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