Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Thurgau: Keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, Beweise unverwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 I 11 · ATF 146 I 11 · DTF 146 I 11
- Datum
- 07.10.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 146 I 11
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden; die Verurteilung beruhte wesentlich auf Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Er führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, vom Vorwurf freizusprechen und die Geldstrafe sowie Busse zu reduzieren. Streitig war, ob die AFV-Aufzeichnungen rechtmässig erhoben wurden und ob sie im Strafprozess verwertet werden durften.
Das Bundesgericht hob die Verurteilung auf und hiess die Beschwerde gut.
Die Erhebung und Aufbewahrung von AFV-Aufzeichnungen stellte einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV dar, weil sie Zeitpunkt, Standort, Fahrtrichtung und weitere Insassen erfasste und diese Daten automatisiert mit anderen Datensammlungen abglich – was Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile ermöglichen konnte. Im Kanton Thurgau fehlte eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dafür: Die kantonale Polizeigesetzgebung regelte weder den konkreten Verwendungszweck noch die Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Nichttrefferdaten; der Verweis auf allgemeine Polizeiaufgaben war zu unbestimmt, und das nicht rechtsverbindliche „Gesamtkonzept AFV“ war irrelevant. Damit versties die AFV gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV. Die so rechtswidrig erhobenen Aufzeichnungen waren daher als Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Da der Beschwerdeführer lediglich des Fahrens ohne Berechtigung beschuldigt wurde – eines Vergehens nach Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – lag keine schwere Straftat vor, sodass die Ausnahme für die Verwertung nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht eingriff. Die Vorinstanz hatte deshalb zu Unrecht die Verwertbarkeit angenommen.
Die entscheidenden Normen waren Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 141 Abs. 2 StPO sowie ergänzend Art. 13 cpv. 2 AFV als konkrete Umsetzungsvorschrift. Das Urteil präzisierte die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen präventiver Polizeikontrolle und strafprozessualer Ermittlung und stellte klar, dass auch bei präventiven Massnahmen die Beweiserhebungsregeln der StPO gelten, sobald strafbare Handlungen festgestellt werden.
Das Bundesgericht sprach keine Kostenentscheidung aus, da dies nicht Gegenstand der Beschwerde war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klare Anforderungen an die gesetzliche Regelung automatisierter Verkehrskontrollsysteme stellt und die Verwertbarkeit solcher Daten im Strafrecht strikt an die Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit der Grundlagen knüpft.
Regeste
Art. 13 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art. 306 ff. StPO. Die Frage, ob die mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Strafprozess verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.1 und 4.2). Verwertbarkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 4.3). Regeste Art. 13 al. 2, art. 36 al. 1 Cst.; art. 141 al. 2 CPP; exploitabilité d'enregistrements réalisés par la police au moyen du Système de recherche automatisée de véhicules et surveillance du trafic (RVS). La réalisation et le stockage d'enregistrements par la RVS constituent une atteinte aux droits fondamentaux des personnes concernées, singulièrement à la protection de leur sphère privée, qui englobe le droit à l'autodétermination en matière de données (consid. 3.1). Le recours à la RVS ne repose sur aucune base légale suffisamment précise dans le canton de Thurgovie. L'atteinte à la sphère privée inhérente à cette surveillance viole partant l'art. 13 al. 2 en corrélation avec l'art. 36 al. 1 Cst. (consid. 3.2 et 3.3). La constatation d'infractions par la police dans le cadre de son activité de contrôle préventive, relève de l'investigation au sens des art. 306 ss CPP. L'exploitabilité dans le procès pénal de preuves recueillies de manière illicite faute de base légale doit être examinée à l'aune de l'art. 141 al. 2 CPP (précision de la jurisprudence; consid. 4.1 et 4.2). Exploitabilité niée en l'espèce (consid. 4.3). Regesto Art. 13 cpv. 2, art. 36 cpv. 1 Cost.; art. 141 cpv. 2 CPP; utilizzabilità delle registrazioni effettuate dalla polizia mediante un sistema di ricerca automatica di veicoli e monitoraggio del traffico (AFV). La raccolta e la conservazione delle registrazioni ottenute con AFV costituiscono un'ingerenza nei diritti fondamentali degli interessati, segnatamente nel diritto al rispetto della sfera privata, che comprende quello all'autodeterminazione informativa (consid. 3.1). Nel Canton Turgovia non esiste una base legale sufficientemente precisa per l'impiego di AFV. L'ingerenza nella sfera privata inerente a tale sorveglianza contravviene perciò all'art. 13 cpv. 2 unitamente all'art. 36 cpv. 1 Cost. (consid. 3.2 e 3.3). La constatazione di reati da parte della polizia nell'esercizio delle sue mansioni di controllo preventivo rientra nell'attività investigativa ai sensi degli art. 306 segg. CPP. Occorre esaminare alla luce dell'art. 141 cpv. 2 CPP l'utilizzabilità nel procedimento penale dei mezzi di prova acquisiti illegittimamente per mancanza di una base legale (precisazione della giurisprudenza; consid. 4.1 e 4.2). Utilizzabilità in concreto negata (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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