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Justizze. Art. 122 StGB

Bundesgericht

Beschuldigter fährt nach Auseinandersetzung mit Fußgänger auf Parkplatz zu und erfasst ihn mit 27–35 km/h: Versuchte schwere Körperverletzung als Verbrechen, Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat (Art. 122 StGB, Art. 128 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 384 · ATF 150 IV 384 · DTF 150 IV 384
Datum
05.06.2024
Geschäftsnummer
6B_1037/2023
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 122 StGB Art. 128 StGB Art. 141 StGB Art. 100 StPO Art. 141 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe verurteilt. Er rügt vor dem Bundesgericht die Verletzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten, insbesondere die Verwertung einer fehlenden AFV-Aufzeichnung, sowie die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Ferner bestreitet er die Willkürfreiheit der Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, die Unterlassung der Nothilfe sei als mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung zu qualifizieren und daher straflos.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts teilweise auf, weil die Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung einzustufen ist und daher nicht zusätzlich bestraft werden darf. Die versuchte schwere Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar, da sie das besonders hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet; die Kollisionsgeschwindigkeit betrug 27 bis 35 km/h, was bei einem Fußgänger lebensgefährliche Verletzungen nahelegt. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung auf ein verkehrstechnisches Gutachten und die Aussagen des Beschwerdegegners; die Aussagen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer familiären Beziehung nicht herangezogen – dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandbar. Eine Notwehrsituation war nicht gegeben, da der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bewusst bis zum Parkplatz folgte und keine unmittelbare Gefahr mehr bestand; die Vorkommnisse in Bad Säckingen rechtfertigen kein Anfahren. Die fehlende AFV-Aufzeichnung in den Akten stellt zwar eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar, doch ist ihre Verwertung gemäß Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig, weil die versuchte schwere Körperverletzung eine schwere Straftat im Sinne dieser Norm ist – das öffentliche Interesse an der Aufklärung überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit. Auch das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK wurde nicht verletzt, da der Beschwerdeführer anhand des Polizeirapports die vom Grenzwachtkorps übermittelten Informationen prüfen und beanstanden konnte. Für die Kostenentscheidung gelten Art. 66 BGG (Gerichtskosten) und Art. 66 Abs. 1 BGG (keine Kosten für Beschwerdegegner); die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt die Konkurrenzfrage zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe neu und bestätigt die strenge Prüfung der Schwere einer Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO am konkreten Tatgeschehen.

Regeste

Art. 122, 128 und 22 Abs. 1 StGB; Konkurrenz zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe. Die Unterlassung der Nothilfe ist eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter durch die Unterlassung der Nothilfe für die körperliche Integrität des Opfers keine Gefahr geschaffen hat, die über die in Kauf genommene schwere Körperverletzung hinausgeht (E. 4.3.3). Regeste Art. 122, 128 et 22 al. 1 CP; concours entre la tentative de lésions corporelles graves et l'omission de prêter secours. L'omission de prêter secours subséquente à la tentative de lésions corporelles graves est absorbée par cette dernière infraction lorsque l'auteur n'a pas, par l'omission de prêter secours, créé un danger plus grand pour l'intégrité corporelle de la victime que celui qu'il était prêt à accepter du fait des lésions corporelles graves (consid. 4.3.3). Regesto Art. 122, 128 e 22 cpv. 1 CP; concorso tra tentate lesioni personali gravi e omissione di soccorso. L'omissione di soccorso costituisce un reato posteriore compreso nelle tentate lesioni personali gravi se, omettendo di prestare soccorso, l'autore non ha creato un pericolo per l'integrità fisica della vittima superiore a quello inerente le gravi lesioni personali da lui preso in considerazione (consid. 4.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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