Justizze.

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Justizze. Art. 10 SKV

Bundesgericht

Fahrer erhält vorsorglichen Führerausweisentzug wegen positivem Drogenschnelltest und klinischen Symptomen: Kosten- und Entschädigungsentscheid bleibt bestehen trotz späterem Widerruf (Art. 94 Abs. 1 VRP)

Datum
21.09.2018
Geschäftsnummer
1C_249/2018
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 10 SKV Art. 55 SVG Art. 98 VRP/SG Art. 98bis VRP/SG Art. 98ter VRP/SG Art. 2 VRV Art. 107 ZPO

Zusammenfassung

Ein Fahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle aufgrund von Schläfrigkeit und eingeschränkter Pupillenreaktion einem Drogenschnelltest unterzogen, der THC nachwies. Daraufhin entzog ihm das Strassenverkehrsamt vorsorglich den Führerausweis. Der Fahrer erhob Rekurs. Nachdem der aktive THC-Befund im Blut nicht bestätigt werden konnte, widerruf das Amt den Entzug. Die Verwaltungsrekurskommission schrieb das Rekursverfahren als erledigt ab und verpflichtete den Fahrer zur Bezahlung amtlicher Kosten. Der Fahrer beschwerte sich dagegen beim Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies. Vor dem Bundesgericht rügte der Fahrer Gehörsverletzung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug zum Zeitpunkt seiner Anordnung am 27. April 2015 bei summarischer Beurteilung nicht widerrechtlich war, weil bei der Polizeikontrolle am 19. April 2015 ein schläfriger Eindruck und eine geringe Pupillenreaktion festgestellt worden waren, was auf Drogenkonsum hindeutete. Der Beschwerdeführer hatte zugegeben, zwei Tage vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben, und war bereits im Jahr 2011 unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 7,4 µg/l im Blut aufgefallen – deutlich über dem Grenzwert von 1,5 µg/l, bei dem Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt. Die Anordnung des Drogenschnelltests war daher nicht grundlos, sondern aufgrund dieser Verdachtsmomente gerechtfertigt. Der spätere Widerruf des Entzugs am 1. Juni 2015 beruhte auf einer neuen Sachlage und machte den vorsorglichen Entzug nicht von Beginn an widerrechtlich. Für die Kosten- und Entschädigungsentscheidung war entscheidend, dass der vorsorgliche Entzug im Zeitpunkt seiner Anordnung zulässig erschien; es war daher nicht willkürlich, dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission sowie des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ihm in allen drei kantonalen Instanzen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht hatte sich ausreichend mit der Gehörsrüge auseinandergesetzt, indem es die Erwägungen des Strassenverkehrsamts wiedergab und festhielt, dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, eine mehr als zwölfseitige Rekurseingabe zu verfassen. Auch die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts waren nicht offensichtlich unrichtig, da es die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 12. August 2015 kannte und deren Bedeutung für den Kostenentscheid korrekt als nicht ausschlaggebend beurteilte. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs wurde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmässigkeit vorsorglicher Führerausweisentzüge auch bei später nicht bestätigtem Drogennachweis, solange zum Zeitpunkt der Massnahme objektive Verdachtsmomente bestanden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.