Gesetzesartikel
Art. 337 StPO – Staatsanwaltschaft
4 Entscheide, in denen Art. 337 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter legt Berufung gegen bedingte 12-Monats-Freiheitsstrafe ein: Staatsanwaltschaft darf auf persönliche Teilnahme an Berufungsverhandlung verzichten, da kein Antrag auf überjährige Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 3 StPO)
- Beschwerdeführer schlägt Opfer nach Entreissdiebstahl ins Gesicht: Raub zutreffend, aber Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verstösst gegen Anklageprinzip (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
- Wirtschaftsprüfer kauft Aktien der Zielbank während laufender Übernahmeverhandlungen: Insiderhandel nach aArt. 161 StGB liegt vor, da Übernahmeabsichten konkret, vertraulich und kursrelevant waren (aArt. 161 Ziff. 1 StGB)
- Fahrer weigert sich bei Polizeikontrolle am 10. August 2016 gegen Drogenschnelltest: Vereitelung von Fahrunfähigkeitsfeststellung nach Art. 91a Abs. 1 SVG rechtmäßig, Beschwerde abgewiesen (Art. 91a Abs. 1 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.