Konkurrenzverbot mit Formulierung 'jede konkurrenzierende Tätigkeit' formgültig; fehlende Begründung zum Kundeneinblick führt zur Rückweisung (Art. 340 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 365 · ATF 145 III 365 · DTF 145 III 365
- Datum
- 02.04.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_210/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 112 BGG Art. 11 OR Art. 340 OR Art. 340a OR Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Eine Marketingassistentin einer Kaffeerösterei wechselte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Gastronomieunternehmen, das ebenfalls Kaffee verkaufte. Die ehemalige Arbeitgeberin forderte daraufhin die vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 30'000 wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage gut und erachtete das Konkurrenzverbot als gültig sowie verletzt. Die Arbeitnehmerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die Ungültigkeit der Klausel mangels Bestimmtheit sowie die ungenügende Begründung bezüglich ihres Einblicks in den Kundenkreis und Geschäftsgeheimnisse.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Hinsichtlich der Gültigkeit des Konkurrenzverbots bestätigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach die Formulierung "jede konkurrenzierende Tätigkeit" dem Schriftformerfordernis genügt und nicht als unbestimmt gilt. Der gegenständliche Umfang lässt sich durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ermitteln, da ein solches Verbot ohnehin nur Tätigkeiten erfasst, die tatsächlich im Wettbewerb stehen. Eine Praxisänderung zugunsten einer strengeren Bestimmtheitsanforderung wird abgelehnt, da ernsthafte sachliche Gründe dafür fehlen und die Rechtssicherheit überwiegt.
Bezüglich der materiellen Voraussetzungen nach Art. 340 Abs. 2 OR stellt das Bundesgericht jedoch fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat. Es fehlt an konkreten Feststellungen dazu, welche spezifischen Kundenkontakte die Arbeitnehmerin ausschliesslich durch ihre Anstellung erwarb und nicht bereits aufgrund ihrer familiären Bindung zur Inhaberfamilie besass. Zudem verkennt die Vorinstanz den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse: Eine allgemeine Marketingtätigkeit in Planung und Umsetzung reicht nicht aus, um spezifische Geheimnisse anzunehmen, die über branchenübliche Berufserfahrung hinausgehen. Gemäss Art. 8 ZGB liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick und der Schädigungsmöglichkeit bei der Arbeitgeberin. Diese muss nun substantiiert darlegen und beweisen, dass die Arbeitnehmerin Kenntnisse nutzte, die ihr nicht privat zugänglich waren.
Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zu leisten.
Regeste
Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Regeste Art. 340 al. 1 et art. 340a al. 1 CO; exigences quant à la forme écrite s'agissant du contenu d'une clause de prohibition de faire concurrence prévue dans un contrat de travail. Selon le droit en vigueur, l'étendue de la limitation de la prohibition de faire concurrence prévue à l'art. 340a al. 1 CO est un élément objectivement essentiel assujetti à l'exigence de la forme écrite de l'art. 340 al. 1 CO (consid. 3.5). Refus d'un changement de jurisprudence visant des prescriptions de forme plus strictes quant au contenu écrit d'une prohibition de faire concurrence, dans l'intérêt de la sécurité juridique et en l'absence de motifs fondés. La prohibition de faire concurrence objet du litige, qui interdit toute activité concurrentielle, est, objectivement, déterminée de manière suffisamment précise, respectivement déterminable au moyen des méthodes usuelles d'interprétation (consid. 3). Regesto Art. 340 cpv. 1 e art. 340a cpv. 1 CO; esigenze della forma scritta relative al contenuto di un divieto di concorrenza previsto da un contratto di lavoro. In base al diritto vigente l'estensione del divieto di concorrenza, da limitare conformemente all'art. 340a cpv. 1 CO, costituisce un elemento oggettivamente essenziale che soggiace all'esigenza della forma scritta secondo l'art. 340 cpv. 1 CO (consid. 3.5). È stato rifiutato, nell'interesse della sicurezza del diritto e per l'assenza di validi motivi, un cambiamento della giurisprudenza volto a porre esigenze di forma più severe al contenuto scritto di un divieto di concorrenza. Il divieto di concorrenza oggetto del litigio, che vieta qualsiasi attività concorrenziale, è dal profilo del suo oggetto sufficientemente determinato, rispettivamente determinabile con i metodi generali di interpretazione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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