Justizze.

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Justizze. Art. 340 OR

Bundesgericht

Marketingassistentin mit Aussendiensttätigkeit verletzt Konkurrenzverbot: Einblick in Kundenkreis und erhebliche Schädigungsmöglichkeit gegeben (Art. 340 Abs. 2 OR)

Datum
09.09.2020
Geschäftsnummer
4A 241/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 340 OR

Zusammenfassung

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Kaffeerösterei als Marketingassistentin mit zunehmendem Aussendienstanteil tätig und hatte dabei intensiven persönlichen Kontakt zu Geschäftskunden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete sie für ein konkurrenzierendes Unternehmen im selben Geschäftsbereich. Der Arbeitgeber verlangte die Zahlung einer Konventionalstrafe von 30'000 Franken wegen Verletzung des Konkurrenzverbots. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Kantonsgericht hob dies auf und verurteilte die Arbeitnehmerin zur Zahlung. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid wiederum auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen des Konkurrenzverbots ungenügend geprüft hatte. Das Kantonsgericht erließ daraufhin erneut ein Urteil, das die Arbeitnehmerin zur Zahlung verurteilte. Die Arbeitnehmerin erhob erneut Beschwerde zum Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitnehmerin ab und bestätigte damit die Verurteilung zur Zahlung der Konventionalstrafe von 30'000 Franken nebst Zinsen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Marketingassistentin mit zunehmendem Aussendienstanteil – insbesondere ab 2010 – rechtsrelevanten Einblick in den Kundenkreis der Arbeitgeberin gewonnen hatte. Dazu gehörte die Betreuung und Pflege von 151 Geschäftskunden in den Kantonen Luzern, Zug, Ob- und Nidwalden, Schwyz und Bern, der Ausbau des Kundenstamms, die Sortimentsverbreiterung bei bestehender Kundschaft sowie Schulung und Beratung der Kunden in Fragen der Kaffee- und Teezubereitung. Diese intensiven, persönlichen Kontakte ermöglichten es ihr, die Eigenschaften, Gewohnheiten und konkreten Bedürfnisse ihrer Kunden kennenzulernen. Damit war auch die erhebliche Schädigungsmöglichkeit im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR gegeben, da sie diese Kenntnisse nutzen konnte, um den Kunden der Arbeitgeberin gleiche Leistungen anzubieten und sie für das neue Unternehmen zu gewinnen. Die Vorinstanz hatte zudem schlüssig dargelegt, dass diese Kenntnisse nicht allein auf vorbestehende familiäre Kontakte zurückzuführen waren, sondern im Wesentlichen im Rahmen der Anstellung erworben wurden – etwa durch Akquisition neuer Kunden wie einer Versicherungsgesellschaft, Restaurants in Luzern und Engelberg sowie einer Firma in Deutschland nach dem Ausscheiden ihres Vaters aus dem Verwaltungsrat. Die Beschwerdeführerin hatte nicht klar und substanziiert nachweisen können, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren, wie es Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG verlangen. Auch ihre Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV war unbegründet, weil sie nicht darlegte, welche konkreten Vorbringen sie bei einem neuen Beweisverfahren hätte machen können und warum diese erheblich gewesen wären. Die Kostenfolgen regelten Art. 66 Abs. 1 BGG (Gerichtskosten) und Art. 68 Abs. 2 BGG (Parteientschädigung), wobei die Gerichtsgebühr nach Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG festgesetzt wurde. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Konkurrenzverbots unterstreicht und klarmacht, dass ein Aussendienst mit intensivem Kundenkontakt regelmäßig den erforderlichen Einblick in den Kundenkreis begründet – selbst wenn der Arbeitnehmer familienbedingt bereits Teile des Kundenkreises kannte.

Regeste

Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot, | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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