Arbeitgeberin kündigt einseitig Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung: Kündigung unwirksam, Entschädigung bleibt geschuldet (Art. 340 OR und Art. 340a OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 544 · ATF 151 III 544 · DTF 151 III 544
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- 151 III 544
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG (Arbeitgeberin) beschwerte sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sie verpflichtete, ihrem ehemaligen Country Manager B. für Januar und Februar 2022 eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die Arbeitgeberin hatte das Konkurrenzverbot per 31. Dezember 2021 einseitig gekündigt und behauptete, Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers seien auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis am 22. Juni 2021 auf Ende Dezember 2021 gekündigt und war per 2. Juli 2021 freigestellt worden; das Konkurrenzverbot war im Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2008 vereinbart worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Es bestätigte die Rechtsprechung, dass ein entgeltliches Konkurrenzverbot ein zweiseitig verpflichtender Vertrag ist, dessen Kündigung durch die Arbeitgeberin ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung unzulässig ist. Die Mitteilung der Arbeitgeberin vom 28. September 2021, das Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung per 31. Dezember 2021 zu kündigen, wirkte daher nicht. Dies beruhte auf Art. 340 OR, der die besonderen Vorschriften zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot enthält und den Schutz des ehemaligen Arbeitnehmers gewährleistet. Weiter entschied das Gericht, dass Ersatzeinkünfte – insbesondere Leistungen der Arbeitslosenversicherung – nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet werden dürfen, da diese keine Schadensersatzleistung darstellt, sondern die abstrakte Beeinträchtigung der Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt abgilt; dies folgt aus Art. 340a OR, der die Gegenleistungsstruktur des entgeltlichen Konkurrenzverbots regelt. Die Karenzentschädigung ist daher unabhängig von konkreten Verdienstausfällen oder anderweitigen Einkünften geschuldet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine einvernehmliche Aufhebung des Konkurrenzverbots festgestellt hatte, da der Arbeitnehmer lediglich erklärt hatte, ihm stehe nun die Aufnahme konkurrenzierender Tätigkeiten frei, ohne auf die Karenzentschädigung zu verzichten. Eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung sah das Gericht nicht gerechtfertigt, da ernsthafte sachliche Gründe dafür fehlten.
Regeste
Art. 340, 340a-c OR; Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung. Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers sind nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (E. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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