Personalberater kündigt nach zwei Jahren bei Personalvermittler: Konkurrenzverbot bleibt wirksam, weil Kundenbindung nicht persönlich geprägt war und Kündigung simuliert war (Art. 340c Abs. 2 OR)
- Datum
- 01.07.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_680/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Personalberater wurde von seinem früheren Arbeitgeber auf Zahlung einer Konventionalstrafe verklagt, weil er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem konkurrierenden Unternehmen tätig geworden war. Der Arbeitnehmer bestritt die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots mit der Begründung, seine Leistung sei ausschliesslich durch persönliche Fähigkeiten geprägt und die Kundenbindung daher nicht an den Arbeitgeber gebunden gewesen; zudem behauptete er, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei durch eine echte Kündigung erfolgt, wodurch das Konkurrenzverbot nach gesetzlicher Regelung dahingefallen sei. Das Arbeitsgericht und das Obergericht wiesen beide Einwendungen zurück und sprachen die Konventionalstrafe zu. Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Konkurrenzverbot wirksam ist, weil die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Kundenbindung des Arbeitnehmers primär auf seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten beruhte; vielmehr hatte der Arbeitnehmer selbst in erster Instanz eingeräumt, dass die Kunden ihn persönlich gar nicht gekannt hätten. Damit fehlte die gesetzliche Voraussetzung nach Art. 340 Abs. 2 OR, wonach ein Konkurrenzverbot nur dann verbindlich ist, wenn der Arbeitnehmer dank Einblick in den Kundenkreis diesen erheblich schädigen könnte. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Kündigung vom 28. Juni 2012 simuliert war, wie die Vorinstanz nach umfassender Beweiswürdigung festgestellt hatte; die Parteien hatten vielmehr einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Arbeitslosenentschädigung zu sichern. Daher fällt das Konkurrenzverbot nicht gemäss Art. 340c Abs. 2 OR dahin, da diese Norm bei einer einvernehmlichen Beendigung keine Anwendung findet. Die Beschwerde war insgesamt unbegründet, da der Beschwerdeführer weder die Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung substantiiert nachweisen konnte, wie dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG erforderlich ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis der Simulation von Kündigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten und für die Auslegung der Voraussetzungen nach Art. 340 OR von Bedeutung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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