Justizze.

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Justizze. Art. 266l OR

Bundesgericht

Mieter kündigt wegen fehlendem Datum auf Kündigungsschreiben an: Kündigung bleibt wirksam, da Datierung nicht zwingend vorgeschrieben ist (Art. 266l OR)

Datum
28.05.2024
Geschäftsnummer
4A 271/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 109 BGG Art. 11 OR Art. 13 OR Art. 216 OR Art. 266a OR Art. 266l OR Art. 9 VMWG

Zusammenfassung

Ein Mieter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, mit dem dessen Berufung gegen eine Entscheidung des Kantonsgerichts abgewiesen worden war. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses über eine 3-Zimmer-Wohnung durch die Vermieterin, wobei der Mieter insbesondere geltend machte, die Kündigung sei mangels Datum ungültig, missbräuchlich und nicht fristgerecht erfolgt; zudem rügte er einen Interessenkonflikt des Anwalts der Vermieterin, Fehler im Schlichtungsverfahren sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hatte die Kündigung zunächst aufgehoben, nach Rückweisung durch das Bundesgericht aber als gültig anerkannt und lediglich eine einmalige Erstreckung bis Ende Juli 2023 gewährt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sämtliche Rügen des Beschwerdeführers entweder sachlich unbegründet oder formell ungenügend dargelegt waren. Es stellte fest, dass das fehlende Datum auf dem Kündigungsschreiben nicht zur Ungültigkeit führt, da Art. 266l OR zusammen mit Art. 9 Abs. 1 VMWG und Art. 13 Abs. 1 OR keine zwingende Datierung vorsehen – anders als etwa bei einem Testament nach Art. 505 Abs. 1 ZGB. Ferner entschied es, dass die Nicht-Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten gemäss Art. 266a Abs. 2 OR nicht zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Verschiebung auf den nächstmöglichen Termin führt. Auch der behauptete mündliche Mietkaufvertrag über die Wohnung, den der Beschwerdeführer mit dem früheren Vermieter C.________ geschlossen haben wollte, wäre nach Art. 216 Abs. 1 und 2 OR nur bei öffentlicher Beurkundung wirksam gewesen; da dies unterblieb, konnte daraus kein Anspruch auf Verbleib als Eigentümer abgeleitet werden. Zudem verfehlte der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, indem er sich nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzte, sondern lediglich seine früheren Darlegungen wiederholte – ein Verstoß, der gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde verneint, da der Beschwerdegegnerin im Bundesgerichtsverfahren kein Aufwand entstanden war (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht in bundesgerichtlichen Zivilbeschwerden und klärt, dass die Datierung einer Mietkündigung kein zwingender Formbestandteil ist.

Regeste

Anfechtung der Kündigung und Erstreckung, | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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