Gesetzesartikel
Art. 340 OR – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6 Entscheide, in denen Art. 340 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin kündigt einseitig Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung: Kündigung unwirksam, Entschädigung bleibt geschuldet (Art. 340 OR und Art. 340a OR)
- Marketingassistentin mit Aussendiensttätigkeit verletzt Konkurrenzverbot: Einblick in Kundenkreis und erhebliche Schädigungsmöglichkeit gegeben (Art. 340 Abs. 2 OR)
- Hersteller einer innovativen Schüttgefässwaage beantragt vorsorgliches Verbot von Konkurrenzprodukten und unlauteren Werbeaussagen: Bundesgericht hebt Entscheid auf und verweist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei Glaubhaftmachung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 321a OR)
- Konkurrenzverbot mit Formulierung 'jede konkurrenzierende Tätigkeit' formgültig; fehlende Begründung zum Kundeneinblick führt zur Rückweisung (Art. 340 Abs. 2 OR)
- A.________ Suisse GmbH muss für Marketer paritätische AHV-Beiträge zahlen: Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Personalberater kündigt nach zwei Jahren bei Personalvermittler: Konkurrenzverbot bleibt wirksam, weil Kundenbindung nicht persönlich geprägt war und Kündigung simuliert war (Art. 340c Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.