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Justizze. Art. 164 ZGB

Bundesgericht

Ehegattin verlangt vorsorglichen Vorsorgeunterhalt während Scheidungsverfahren: Keine gesetzliche Grundlage nach neuer Vorsorgerevision (Art. 163 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 169 · ATF 145 III 169 · DTF 145 III 169
Datum
09.04.2019
Geschäftsnummer
5A_14/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 98 BGG Art. 122 ZGB Art. 159 ZGB Art. 164 ZGB

Zusammenfassung

Eine Ehefrau beantragte beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen im laufenden Ehescheidungsverfahren und verlangte Unterhaltsbeiträge für sich selbst, darunter einen sogenannten vorsorglichen Vorsorgeunterhalt für die Zeit ab Juli 2018. Sie berief sich auf eine Lücke, die durch die Revision des Vorsorgeausgleichs entstanden sei, welche den massgeblichen Stichtag für die Teilung der beruflichen Vorsorge von der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens vorverlegt habe. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Ehegattenunterhalt für diese Zeit festgesetzt, jedoch keinen Vorsorgeunterhalt zugesprochen. Die Beschwerdeführerin rügte willkürliche Anwendung der Normen und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber bei der Revision des Vorsorgeausgleichs bewusst darauf verzichtet hat, eine Kompensation für die entstehende Vorsorgelücke während des Scheidungsverfahrens vorzusehen; dies ergibt sich aus der parlamentarischen Begründung, wonach die Nichtteilung der während des Verfahrens erworbenen Austrittsleistungen „im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen“ sei. Der eheliche Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens beruht allein auf Art. 163 ZGB und umfasst ausschliesslich den Verbrauchsunterhalt zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten – nicht aber Vorsorgeunterhalt zur Aufstockung der Altersvorsorge. Auch Art. 159 Abs. 3 ZGB (gegenseitige Beistandspflicht) und Art. 164 Abs. 2 ZGB (Betragsfestsetzung zur freien Verfügung) bieten keine gesetzliche Grundlage für einen solchen vorsorglichen Vorsorgeunterhalt, da der Gesetzgeber Art. 163 ZGB unverändert liess und damit klarstellte, dass der eheliche Unterhalt nicht um eine Vorsorgekomponente erweitert werden soll. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass ein vorsorglicher Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens rechtlich nicht zulässig ist – auch wenn die neue Regelung zu einer faktischen Vorsorgelücke führen kann.

Regeste

Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Regeste Art. 163 CC; art. 276 CPC; la contribution d'entretien versée durant la procédure de divorce ne peut tenir compte des besoins de prévoyance. A la différence de l'art. 125 CC, l'art. 163 CC ne confère qu'une prétention en entretien courant. Durant la procédure de divorce (au vu de l'avancement de la date déterminante pour le partage des avoirs de prévoyance professionnelle selon l'art. 122 CC), il n'est donc pas possible d'attribuer un montant tenant compte des besoins de prévoyance (consid. 3). Regesto Art. 163 CC; art. 276 CPC; nessun contributo di mantenimento per la previdenza durante la procedura di divorzio. A differenza dell'art. 125 CC, l'art. 163 CC dà diritto unicamente al mantenimento corrente. Durante la procedura di divorzio (in relazione con l'anticipazione del momento decisivo per la divisione degli averi previdenziali all'art. 122 CC) non è quindi possibile attribuire per mezzo di provvedimenti cautelari un contributo di mantenimento per la previdenza (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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