Gesetzesartikel
Art. 7 KVG – Wechsel des Versicherers
2 Entscheide, in denen Art. 7 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte Person kann Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie den gesamten Verlustscheinbetrag beglichen hat – auch nach 85%-iger Kantonsübernahme (Art. 64a Abs. 6 KVG)
- Kleinkrankenkasse Turbenthal verliert Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wegen Nichterfüllung zwingender organisatorischer und digitaler Anforderungen (Art. 13 Abs. 3 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.