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Justizze. Art. 13 KVG

Bundesverwaltungsgericht

Kleinkrankenkasse Turbenthal verliert Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wegen Nichterfüllung zwingender organisatorischer und digitaler Anforderungen (Art. 13 Abs. 3 KVG)

Datum
24.10.2017
Geschäftsnummer
C-4010/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 KVG Art. 6 KVG Art. 7 KVG Art. 12 KVG Art. 13 KVG Art. 21 KVG Art. 42 KVG Art. 42a KVG Art. 53 KVG Art. 65 KVG Art. 12 KVV Art. 28 KVV Art. 59 KVV Art. 59a KVV Art. 82 KVV Art. 86 KVV Art. 87 KVV Art. 106b KVV Art. 106e KVV Art. 4 VDPV-EDI Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 10 VORA Art. 62 VStrR Art. 65 VStrR Art. 1 VVK Art. 2 VVK Art. 19a VVK Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 60 ZGB Art. 80 ZGB

Zusammenfassung

Die Krankenkasse Turbenthal erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), mit der ihr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen und sie als Krankenkasse aberkannt wurde. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Krankenkasse die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr erfülle – insbesondere hinsichtlich ihrer Statuten, der Einrichtung einer im Handelsregister eingetragenen Revisionsstelle, eines internen Kontrollsystems, der Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 41, der Ausgabe einer elektronischen Versichertenkarte, der Einrichtung einer zertifizierten Datenannahmestelle, der elektronischen Übermittlung von Statistikdaten an das Bundesamt für Gesundheit (BAG), des Datenaustauschs für Prämienverbilligungen und der Datenlieferung für den Risikoausgleich. Ferner war umstritten, ob der Entzug der Bewilligung verhältnismässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Verfügung des EDI. Es stellte fest, dass die Krankenkasse Turbenthal mehrere zwingende gesetzliche und verordnungsrechtliche Anforderungen systematisch und unbestritten nicht erfüllt hatte: Ihre Statuten sahen einen Ausschluss von Versicherten vor, obwohl das KVG die Aufnahme aller versicherungspflichtigen Personen vorschreibt; sie hatte keine im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle bestellt; sie verfügte über kein internes Kontrollsystem; ihre Jahresrechnung entsprach nicht dem Standard Swiss GAAP FER 41; sie hatte bis zum Entscheid keine elektronische Versichertenkarte eingeführt, obwohl dies seit 1. Januar 2010 zwingend vorgeschrieben ist; sie betrieb keine zertifizierte Datenannahmestelle für medizinische Leistungsdaten; sie übermittelte die für die BAG-Statistik erforderlichen Daten nicht elektronisch; sie führte den Datenaustausch für Prämienverbilligungen manuell durch, obwohl der einheitliche Standard Sedex vorgeschrieben ist; und sie bearbeitete die Daten für den Risikoausgleich ebenfalls manuell. Das Gericht betonte, dass diese Normen zwingenden Charakter haben und keine Ausnahmen für Kleinkassen vorsehen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) stand dem Entzug nicht entgegen, da sämtliche Mahnungen des BAG erfolglos blieben, die Krankenkasse keinerlei Bereitschaft zur Umsetzung zeigte und mildernde Massnahmen wie Weisungen oder Busse bereits ausgeschöpft waren. Der Entzug der Bewilligung wurde daher als geeignet, erforderlich und zumutbar beurteilt. Das Gericht setzte den Termin für den Bewilligungsentzug und die Aberkennung auf sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids fest, ordnete die Information der Versicherten innerhalb von 60 Tagen und die Meldung des Versichertenbestands an die SVA Zürich unmittelbar nach Rechtskraft an und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- sowie der Verfügungskosten von Fr. 1'090.-. Dieser Entscheid unterstreicht die strikte Anwendung zwingender Aufsichtsstandards für alle Krankenversicherer unabhängig von ihrer Grösse.

Regeste

Zulassung als KV, Änderungen, Entzug

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.