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Justizze. Art. 50 VStrR

Bundesgericht

Kontoinhaberin beantragt Siegelung edierter Bankunterlagen im Steuerstrafverfahren: Entsiegelungsverfahren zwingend einzuleiten, da konkrete Anhaltspunkte für Kontenverbindungen bestehen (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Datum
28.09.2023
Geschäftsnummer
7B_97/2022
Abteilung
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 79 BGG Art. 29 BV Art. 175 DBG Art. 190 DBG Art. 191 DBG Art. 196 StPO Art. 247 StPO Art. 248 StPO Art. 264 StPO Art. 1 VStrR Art. 25 VStrR Art. 26 VStrR Art. 30 VStrR Art. 46 VStrR Art. 50 VStrR

Zusammenfassung

Die A.________ AG beschwerte sich gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, mit dem dieses ihre Einsprache (Siegelungsbegehren) gegen die Durchsuchung von von einer Bank edierten Bankunterlagen abgewiesen hatte. Sie machte geltend, sie sei Kontoinhaberin bei der betroffenen Bank und müsse davon ausgehen, dass geheimnisgeschützte Unterlagen zu ihren Konten ediert worden seien. Das Bundesstrafgericht hatte die Siegelungsberechtigung verneint, weil es aufgrund unvollständiger Akten nicht prüfen konnte, welche konkreten Unterlagen ediert worden waren. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Beschlusses und ihre Zulassung als Siegelungsberechtigte in einem Entsiegelungsverfahren.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss des Bundesstrafgerichts auf und ordnete die Einleitung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens an. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin bei einer der betroffenen Banken grundsätzlich siegelungsberechtigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich unter den von der Bank edierten und von der ESTV provisorisch versiegelten Unterlagen solche zu ihren Kontenverbindungen befinden. Diese Anhaltspunkte lagen vor, weil die Beschwerdeführerin vorinstanzlich geltend gemacht hatte, bei der Bank über ein Konto und eine Hypothek zu verfügen, und weil die ESTV die Unterlagen elektronisch ediert und provisorisch versiegelt hatte – ohne zu wissen, welche konkreten Unterlagen sich darunter befanden. Dass das Begleitschreiben der Bank, aus dem die konkreten Inhalte hervorgehen könnten, nicht in den Akten war, änderte nichts an der gesetzlichen Verpflichtung, ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten. Auch lag kein Ausnahmefall vor, bei dem das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich erschienen wäre, da die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren substantiiert geltend gemacht hatte, zahlreiche geheimnisgeschützte Unterlagen seien ediert worden, die nicht vom Tatverdacht erfasst seien und deren Durchsuchung unverhältnismässig sei. Die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Einleitung des Entsiegelungsverfahrens bildet Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR; ergänzend fanden Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO sowie Art. 196 lit. a StPO Anwendung. Für die Kostenentscheidung waren Art. 66 Abs. 4 BGG (keine Gerichtskosten) sowie Art. 67 und Art. 68 BGG (Parteientschädigung) massgeblich. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Unkenntnis der konkreten Inhalte der edierten Unterlagen durch die Vorinstanz kein Hindernis für die Einleitung des Entsiegelungsverfahrens darstellt, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin vorliegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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