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Justizze. Art. 114 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)

Datum
12.01.2026
Geschäftsnummer
6B_530/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 181 StGB Art. 114 StPO Art. 205 StPO Art. 366 StPO Art. 407 StPO Art. 55 ZGB

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter erhob Berufung gegen ein Urteil wegen mehrfacher versuchter Nötigung und beantragte vor der Berufungsverhandlung wiederholt deren Sistierung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung. Die Vorinstanz wies den Antrag ab und führte die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durch. Dieser erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte Freispruch oder zumindest Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens zur Verhandlungsfähigkeit. Streitig war, ob die Vorinstanz die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten rechtmässig bejahte und ob der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung standhält.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die ärztlichen Zeugnisse, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verhandlungsunfähigkeit einreichte, nicht konkret darlegten, aufgrund welcher körperlichen oder geistigen Einschränkungen er am 24. April 2025 nicht in der Lage gewesen sein sollte, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrere umfangreiche, eigenhändige Eingaben verfasst, was seine Fähigkeit zur Mitwirkung belegte; zudem war er durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass seine Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten. Die Vorinstanz hatte daher nachvollziehbar und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichten dürfen. Damit war auch die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers rechtmässig, da dessen Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 Abs. 1 StPO nicht in Frage stand und die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 407 Abs. 2 StPO nicht erfüllt waren. Auch der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung hielt stand: Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar festgestellt, dass die vier Betreibungen des Beschwerdeführers gegen die Stiftung B.________ rechtsmissbräuchlich waren, weil er für die geltend gemachten Forderungen in Höhe von mehreren Millionen Franken keinen Rechtsgrund nachweisen konnte – lediglich für Fr. 5'000.-- lag ein Ansatz hierfür vor. Die Betreibungen beeinträchtigten die Handlungsfreiheit der juristischen Person, wie aus den Aussagen der Angestellten hervorging, die bei Vertragsverhandlungen juristische Hilfe benötigten und dadurch wirtschaftlichen und Imageschaden erlitten. Der subjektive Tatbestand der Nötigung war ebenfalls gegeben, da der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte, um die Stiftung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Beschwerdebegründung verletzte zudem die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie pauschal blieb und sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei verteidigten Beschuldigten die Verhandlungsfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn ärztliche Zeugnisse konkrete, nachvollziehbare Einschränkungen benennen – bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder allgemeine Diagnosen genügen nicht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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