Drei andere Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren müssen keine Kaution leisten: Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO nur für Privatkläger zulässig (Art. 383 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 17 · ATF 144 IV 17 · DTF 144 IV 17
- Datum
- 17.01.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_1356/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.A., B.A. und C.A. waren im Strafverfahren gegen X. als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO tätig, weil sie vom Bezirksgericht zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet worden waren. Sie legten Berufung ein und beantragten unter anderem die Aufhebung dieser Ersatzforderungen. Das Obergericht des Kantons Zürich verlangte von ihnen Prozesskautionen und trat mangels Bezahlung nicht in ihre Berufung ein. Sie erhoben daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz von anderen Verfahrensbeteiligten eine Kaution verlangen durfte.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Zürich sowie die zugrundeliegenden Präsidialverfügungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass A.A., B.A. und C.A. im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger, sondern als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO tätig waren, weil sie vom Bezirksgericht lediglich zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet worden waren und keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie erhoben wurden. Art. 383 Abs. 1 StPO sieht eine Sicherheitsleistungspflicht ausdrücklich nur für die Privatklägerschaft vor; die Vorinstanz durfte daher von anderen Verfahrensbeteiligten keine Kaution verlangen. Dies entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Norm, die darauf abzielt, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz für Beschuldigte und vergleichbare Parteien nicht zu erschweren. Der angefochtene Nichteintretensbeschluss war ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG, gegen den die Beschwerde zulässig war. Das Bundesgericht erließ keine Gerichtskosten und verurteilte den Kanton Zürich, die Beschwerdeführer je mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 383 StPO nicht analog auf andere Verfahrensbeteiligte anwendbar ist, wenn diese keine Ansprüche aus Einziehungsrecht geltend machen.
Regeste
Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Regeste Art. 105 al. 1 let. f et art. 383 al. 1 CPP; tiers touchés par des actes de procédure; sûretés en procédure de recours. Les personnes qui sont concernées par une confiscation mais qui ne sont pas elles-mêmes des prévenus participent à la procédure pénale comme tiers touchés par des actes de procédure et donc comme autres participants à la procédure au sens de l'art. 105 al. 1 let. f CPP. L'autorité de recours ne peut pas exiger de sûretés de leur part pour couvrir les frais et indemnités éventuels. L'art. 383 al. 1 CPP n'est pas applicable par analogie (consid. 2). Regesto Art. 105 cpv. 1 lett. f nonché art. 383 cpv. 1 CPP; terzo aggravato da atti procedurali; cauzione nel procedimento di ricorso. La persona che, senza rivestire la posizione di imputato, è toccata da una misura di confisca partecipa al procedimento penale quale terzo aggravato da atti procedurali e pertanto quale altro partecipante al procedimento ai sensi dell'art. 105 cpv. 1 lett. f CPP. La giurisdizione di ricorso non può imporle di prestare cauzione per le eventuali spese e indennità. L'art. 383 cpv. 1 CPP non è applicabile per analogia (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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