Gesetzesartikel
Art. 383 StPO – Sicherheitsleistung
2 Entscheide, in denen Art. 383 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Drei andere Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren müssen keine Kaution leisten: Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO nur für Privatkläger zulässig (Art. 383 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerschaft leistet Sicherheit per Banküberweisung: Belastung am letzten Tag der Frist genügt, Vorinstanz muss Aufforderung zum Nachweis aussprechen (Art. 91 Abs. 5 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.