Gesetzesartikel
Art. 136 StPO – Voraussetzungen
2 Entscheide, in denen Art. 136 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Privatkläger beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung: Aussichtslosigkeit bejaht, weil 'Drangsalieren'-Aussage lediglich Gefühlslage beschreibt und Genugtuungsanspruch fehlt (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Drei andere Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren müssen keine Kaution leisten: Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO nur für Privatkläger zulässig (Art. 383 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.