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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Privatkläger beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Beschwerde gegen Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung: Aussichtslosigkeit bejaht, weil 'Drangsalieren'-Aussage lediglich Gefühlslage beschreibt und Genugtuungsanspruch fehlt (Art. 29 Abs. 3 BV)

Datum
14.02.2023
Geschäftsnummer
1B_414/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 29 BV Art. 49 OR Art. 136 StPO

Zusammenfassung

Ein Privatkläger erhob Strafanzeige gegen einen Arzt wegen übler Nachrede, Urkundenfälschung und Verletzung der Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Darmspiegelung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an. Der Privatkläger erhob dagegen Beschwerde beim kantonalen Obergericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege, was dieses mit der Begründung ablehnte, die Beschwerde sei aussichtslos. Der Privatkläger legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er machte geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel für den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- und die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zu Unrecht festgestellt. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht bundesrechtskonform war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer hatte eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- geltend gemacht, um seinen Ruf bei der Krankenkasse zu rehabilitieren, weil ihn der Beschuldigte des "Drangsalierens" bezichtigt hatte. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, dass dieser Ausdruck im Schreiben des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 lediglich dessen Gefühlslage ob dem Verhalten des Beschwerdeführers beschreibe und daher nicht ehrverletzend sei. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass ein Genugtuungsanspruch nach Art. 49 Abs. 1 OR nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsverletzungen besteht, die das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen müssen; der Beschwerdeführer habe jedoch nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich ohne sachbezogene Rügen über die Entscheidgründe der Staatsanwaltschaft hinwegsetze und neue Vorwürfe erhebe, was die Aussichtslosigkeit der Beschwerde weiter untermauere. Damit war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht bundesrechtskonform, weil die Zivilklage nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO (insb. Art. 136 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) aussichtslos war. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 BGG), allerdings wurden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Beschreibung einer Gefühlslage durch den Beschuldigten im Schriftverkehr nicht als ehrverletzend gilt und dass der Privatkläger zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs konkret darlegen muss, dass eine aussergewöhnlich schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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