Ukrainische Gesellschaft klagt gegen Russland wegen Enteignung auf der Krim: Schiedsgericht zuständig, da Krim nach Grenzverschiebung zum russischen Hoheitsgebiet gehört (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 559 · ATF 144 III 559 · DTF 144 III 559
- Datum
- 16.10.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 559
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine ukrainische Gesellschaft hatte zwischen 2003 und 2006 Tankstellen auf der Krim erworben, die damals Teil der Ukraine war. Nach der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation im März 2014 verlangte sie vor einem internationalen Schiedsgericht Entschädigung für angebliche Enteignungsmaßnahmen. Russland beanstandete die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, das bilaterale Investitionsschutzabkommen von 1998 sei auf die Krim nicht anwendbar, weil die Investitionen im Heimatstaat getätigt worden seien und der Begriff 'Territorium' statisch zu verstehen sei. Die Parteien stritten darüber, ob das Schiedsgericht zuständig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde Russlands ab und bestätigte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stützte sich darauf, dass das Schiedsgericht den Begriff 'Territorium' in Art. 1 Abs. 4 des Investitionsschutzabkommens 1998 zutreffend dynamisch ausgelegt hatte: Da Russland seit März 2014 de facto die Kontrolle über die Krim ausübt, fällt das Gebiet unter den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens gemäß Art. 29 VRK. Der Begriff 'Investition' in Art. 1 Abs. 1 ISA 1998 ist vermögenswertbasiert und nicht an einen bestimmten Zeitpunkt der Grenzüberschreitung gebunden; entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Verletzungshandlung – hier die behauptete Enteignung im Jahr 2014. Die ukrainische Gesellschaft erfüllt zudem die Voraussetzungen als 'Investorin' gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b ISA 1998. Die Auslegung des Abkommens durch das Schiedsgericht steht im Einklang mit Art. 31 ff. VRK, insbesondere mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Effet utile. Die Rügen Russlands zur fehlerhaften Auslegung des Abkommens waren daher unbegründet.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, Art. 190 al. 2 let. b LDIP und Art. 190 cpv. 2 lett. b LDIP als zentrale Träger der Zuständigkeitsprüfung sowie auf Art. 29 VRK, Art. 31 Abs. 1 VRK, Art. 33 Abs. 1 VRK und Art. 33 Abs. 3 VRK als maßgebliche völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein bilaterales Investitionsschutzabkommen auch dann Anwendung findet, wenn eine Investition ursprünglich im Heimatstaat getätigt wurde und erst infolge einer Grenzverschiebung in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt – entscheidend ist die de-facto-Kontrolle zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung.
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts, Anwendungsbereich eines bilateralen Investitionsschutzabkommens. Bejahung der auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen gestützten Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit einer im Heimatstaat getätigten Investition, die sich im Zeitpunkt der strittigen Enteignung aufgrund einer Grenzverschiebung im Gaststaat befindet (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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