Gesetzesartikel
Art. 29 VRK – Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
1 Entscheid, in dem Art. 29 VRK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.