Gesetzesartikel
Art. 33 VRK – Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen
5 Entscheide, in denen Art. 33 VRK eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Dänisches Kreditinstitut erwirbt Bundesanleihen mit Cross-Currency-Swaps: Nutzungsberechtigung bejaht, Abkommensmissbrauch muss durch Vorinstanz geprüft werden (Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK)
- Fussballspieler erhält Abfindung nach vorzeitiger Vertragsauflösung: Besteuerung erst bei tatsächlicher Auszahlung, nicht bei Vertragsunterzeichnung (Art. 16 DBG)
- Ukrainische Gesellschaft klagt gegen Russland wegen Enteignung auf der Krim: Schiedsgericht zuständig, da Krim nach Grenzverschiebung zum russischen Hoheitsgebiet gehört (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
- Niederländische Steuerbehörde stellt Gruppenersuchen ohne Namensnennung an Schweiz: Amtshilfe zulässig, da Identifikation über Bankkonto ausreicht (Art. 26 DBA-CH-NL)
- Schweiz leistet keine internationale Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung gemäss DBA-NL (Art. 26 DBA-NL)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.