Beschwerdeführer verfolgt Ex-Partnerin nach Klärung des Kontaktabbruchs: Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote zur Stalking-Prävention bestätigt (Art. 28b Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 257 · ATF 144 III 257 · DTF 144 III 257
- Datum
- 13.04.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_429/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 5 BV Art. 36 BV Art. 292 StGB Art. 2 ZGB Art. 28b ZGB Art. 233 ZPO
Zusammenfassung
Ein Mann und eine Frau lernten sich 2010 kennen und trennten sich noch im selben Jahr. Danach beschwerte sich die Frau über Belästigung durch den Mann gegenüber ihr sowie ihrem privaten und beruflichen Umfeld. Sie erhob Klage aufgrund des Persönlichkeitsschutzes und verlangte Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbote. Der Mann erhob Widerklage und verlangte, dass ihm untersagt werde, sie als 'Stalker' zu bezeichnen. Das Bezirksgericht sprach ein umfassendes Verbot aus und drohte Ungehorsamsstrafe an; die Widerklage wurde abgewiesen. Das Kantonsgericht bestätigte die Verbote weitgehend, lehnte die Widerklage ab und regelte Kosten und Parteientschädigung. Der Mann erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vom Kantonsgericht bestätigten Schutzmassnahmen.
Der Beschwerdeführer hatte nach einem klaren Kontaktabbruch im Sommer 2010 die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung vom 6. und 21. Juli 2010 weiterhin per E-Mail, Briefpost und SMS kontaktiert, teilweise unter falschem Namen, und ihre physische Nähe auf Parkplätzen, im Zug und im X.________-Zentrum in M.________ gesucht. Er kontaktierte zudem Personen aus ihrem familiären und beruflichen Umfeld und spionierte sie und ihr Umfeld aus. Dieses Verhalten qualifizierte das Kantonsgericht – und das Bundesgericht bestätigte dies – als Nachstellung (Stalking) im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB. Die angeordneten Massnahmen – Annäherungsverbot (100 m), Ortsverbote für Wohn- und Arbeitsort sowie Kontaktverbote mit Familie, Verwandten und beruflichem Umfeld – wurden auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Ortsverbote für L.________ und M.________ die Bewegungs- oder Wirtschaftsfreiheit des in O.________ wohnhaften Beschwerdeführers nicht ernsthaft beeinträchtigten, da er keine berufliche oder sonstige konkrete Notwendigkeit geltend machte, diese Orte aufzusuchen. Das Kontaktverbot mit dem familiären und beruflichen Umfeld diente dem Schutz vor mittelbarer Belästigung, etwa durch Dritte, und war hinreichend bestimmt, da die betroffenen Gruppen (z.B. aktuelle Angestellte der X.________-Gruppe oder Mitarbeiter der Fakultät N.________ der Universität P.________) objektiv identifizierbar waren. Die Unbefristetheit der Massnahmen war zulässig, da eine Befristung zu einer erneuten Konfrontation führen und die Motivation des Stalkers reaktivieren könnte. Die Anordnung entsprach daher Art. 28b Abs. 1 ZGB sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV. Die Drohung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB war zulässig, da die Verbote hinreichend klar formuliert waren. Auch der Vorwurf einer Gehörsverletzung im ersten Instanzverfahren entfiel, da der Beschwerdeführer – durch einen Rechtsanwalt vertreten – konkludent auf die Hauptverhandlung verzichtet hatte, wie aus der Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. August 2013 hervorging.
Die Entscheidung ruht auf Art. 28b Abs. 1 ZGB als zentralem Träger der Schutzmassnahmen, ergänzt durch die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) sowie die strafrechtliche Sanktionsgrundlage (Art. 292 StGB). Das Bundesgericht hielt die Massnahmen für mit Bundesrecht vereinbar und verwies auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 28b ZGB, insbesondere zur mittelbaren Belästigung und zur Unbefristetheit.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- für die Stellungnahme zum erfolglosen Gesuch um aufschiebende Wirkung leisten.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Kriterien für die Verhältnismässigkeit von Stalking-Schutzmassnahmen aufstellt, insbesondere zur Unbefristetheit, zur Reichweite von Kontaktverboten mit Dritten und zur Bestimmtheit solcher Verbote – auch bei umfangreichen Personengruppen – und bestätigt die breite Auslegung des Begriffs 'Belästigung in anderer Weise' im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB.
Regeste
Art. 28b Abs. 1 ZGB; Massnahmen zum Schutz vor Nachstellungen. Verhältnismässigkeit, Befristung und Bestimmtheit von Massnahmen zum Schutz vor Stalking (E. 3 und 4). Regeste Art. 28b al. 1 CC; mesures de protection contre le harcèlement. Proportionnalité, durée et degré de précision de mesures de protection contre le stalking (consid. 3 et 4). Regesto Art. 28b cpv. 1 CC; misure di protezione contro le insidie. Proporzionalità, durata e precisione di misure di protezione contro lo stalking (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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